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  • 04.09.2008 | Abrechnung nach GOZ

    Fragen und Antworten zu Einzelkronen

    Als Einzelkronen, deren GOZ-Nummern im Abschnitt „C. Konservierende Leistungen“ zu finden sind, gelten alle diejenigen, mit denen Zähne innerhalb einer geschlossenen Zahnreihe versorgt werden bzw. die nicht an eine Brückenspanne oder an einen Prothesensattel grenzen und überdies keine Teleskopkronen sind. Im Einzelnen geht es dabei um folgende Ziffern:  

     

    GOZ-Nr. 220  

    Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangentialpräparation)  

    GOZ-Nr. 221  

    Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation)  

    GOZ-Nr. 222  

    Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kasten oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche  

    Spielt für die Berechnung außer der Präparationsform auch die Ausführungsart der Krone eine Rolle?

    Nein, maßgeblich ist allein die Präparationsform. Dagegen ist es unerheblich, ob es sich um eine Vollguss-, Verblend- oder Vollkeramikkrone handelt. Da eine reine Tangentialpräparation – von seltenen Ausnahmefällen sehr bauchiger Zähne abgesehen – als nicht mehr zeitgemäß gilt, spielt die Nr. 220 außer bei implantatgetragenen Kronen kaum noch eine Rolle. Die „übliche“ Position für die Berechnung einer Einzelkrone – für die der Zahn in der Regel mit einer Hohlkehle versehen wird – ist daher die Nr. 221.  

    Hat die Verblockung von Kronen einen Einfluss auf die Abrechnung?

    Nein, sowohl einzelne als auch miteinander verblockte Kronen werden unter der GOZ-Nr. 221 abgerechnet. Allenfalls ist es denkbar, bei stark divergierenden Zähnen, bei denen die Versorgung mit verblockten Kronen einen außergewöhnlichen präparatorischen Aufwand erfordert, den Steigerungsfaktor zu erhöhen.  

    Werden auch Kronen im Brückenverband als Einzelkronen berechnet?

    Ja, sofern sie nicht unmittelbar einer Brückenspanne benachbart, also nicht lückenbegrenzend sind. Derartige Kronen werden nicht nach den Nrn. 500 ff., sondern nach den abrechnungstechnisch korrekten Gebührennummern aus dem konservierenden Abschnitt der GOZ (Nrn. 220 ff.) berechnet, die auch höher bewertet sind.  

    Wie steht es mit Kronen, an denen Geschiebe angebracht sind?

    Geschiebe, Anker, Riegel und ähnliche Verbindungselemente werden unter der GOZ-Nr. 508 abgerechnet. Da diese eine ergänzende Position zu einer der Nrn. 500 ff. ist, muss die entsprechende Krone nach einer dieser Nummern berechnet werden. Das gilt jedoch nur für diejenige Krone, an der das Verbindungselement unmittelbar angebracht ist. Weitere, damit verblockte Kronen fallen unter die Nrn. 220 ff. Werden also beispielsweise bei einer Unterkiefer-Restbezahnung beidseits bis zum ersten Prämolaren die Zähne 33 und 34 sowie 43 und 44 mit je zwei verblockten Kronen versehen, wobei 34 und 44 ein Geschiebe für eine Modellgussprothese zum Ersatz der Freiendlücken tragen, so berechnet man die Kronen 33 und 43 nach der GOZ-Nr. 221, die Kronen 34 und 44 jedoch nach der Nr. 501.