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  • 01.08.2007 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ

    Wichtiges Abrechnungswissen kompakt: Die Abrechnung von Einzelkronen

    Die Überkronung einzelner Zähne ist in den meisten zahnärztlichen Praxen eine sehr häufig durchgeführte Maßnahme. Was es dabei abrechnungstechnisch zu beachten gilt, welche Einschränkungen bestehen und welche Möglichkeiten sich eröffnen, ist Gegenstand des nachfolgenden Beitrags. Dabei gehen wir auch auf die zugehörigen Provisorien ein.  

     

    Für die Überkronung eines einzelnen Zahnes und die zwischenzeitliche provisorische Versorgung sieht die GOZ folgende sechs Gebührennummern vor:  

     

    Übersicht Gebührennummern für Einzelkronen und Provisorien

    GOZ-Nr. 220  

    Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangentialpräparation)  

    GOZ-Nr. 221  

    Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation)  

    GOZ-Nr. 222  

    Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder –kasten oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche  

    GOZ-Nr.226  

    Schutz eines präparierten oder frakturierten Zahnes durch eine abnehmbare konfektionierte Hülse  

    GOZ-Nr. 227  

    Eingliederung einer provisorischen Krone zum Schutz eines präparierten oder frakturierten Zahnes und zur Sicherung der Kaufunktion, einschließlich Entfernung  

    GOZ-Nr. 228  

    Eingliederung einer provisorischen Krone mit Stiftverankerung zum Schutz eines präparierten oder frakturierten Zahnes und zur Sicherung der Kaufunktion, einschließlich Entfernung  

     

    Das zahnärztliche Honorar für eine Krone ist eine Komplexgebühr für eine Vielzahl von Leistungen (zum Beispiel Präparation, Relationsbestimmung, Abformungen, Einprobe, definitives Einzementieren und ggf. Nachkontrollen) und wird erst mit dem festen Einfügen fällig. Dagegen rechnet man die Gebühr für die provisorische Versorgung unter dem Datum ab, zu dem das Provisorium eingegliedert wird. Das ist in der Regel in der Präparationssitzung der Fall.  

    Abrechnung definitiver Kronen

    Abgrenzung zwischen Kronen nach den GOZ-Nrn. 220 ff. bzw. 500 ff.