Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.09.2006 |

    01.09.2006 | Liquidation

    Angabe der Abrechnungsziffern mit Kurztext bei Kostenvoranschlag und Rechnung ausreichend?

    Frage: „Unsere Abrechnungssoftware bringt in der Leistungsbeschreibung nur die GOZ-Kurztexte, also zum Beispiel für die Nr. 407 den Text ´Subgingivale Konkremententfernung/Kürettage´. Die Abrechnungsnummer wird selbstverständlich auch mit aufgeführt. Kürzlich erhielt eine beihilfefähige Patientin nach Einsendung eines Kostenvoranschlages für eine Parodontalbehandlung folgende Antwort zu der mit dem 2,3fachen Satz beantragten Nr. 407:  

     

    ´Nach dem Heil- und Kostenplan scheint nur die subgingivale Konkremententfernung durchgeführt zu werden. Es fehlen die Gingivakürettage und die Wurzelglättung als parodontalchirurgische Maßnahme. Wird der zur Berechnung notwendige Leistungsinhalt der Nr. 407 GOZ nicht vollständig erbracht, kann nur ein reduzierter Gebührensatz (1,0 bzw. 1,5fach) als beihilfefähig anerkannt werden.´  

     

    Dazu folgende Frage: Bin ich verpflichtet, bei einem Kostenvoranschlag und der Rechnungslegung neben der Abrechnungsnummer den vollständigen Leistungstext aufzuführen, da ich mir ansonsten den Vorwurf gefallen lassen muss, die Leistung nicht vollständig erbracht zu haben, oder genügt der Kurztext?“