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  • · Fachbeitrag · Zahnersatz

    Berechnungsmöglichkeiten von Wax- und Mock-up

    von ZMV Julia Gabriel, Saarbrücken, www.zmas.de

    | Bei der Planung von Zahnersatz ist vor allem im Frontzahnbereich die Ästhetik von größter Bedeutung. In Bezug auf die Form und Farbe des Zahnersatzes findet daher immer eine enge Zusammenarbeit zwischen Zahnarzt, Patient und Zahntechniker statt. Das Wax-up und Mock-up ist eine gute Möglichkeit, dem Patienten vorab den zukünftigen Zahnersatz zu präsentieren und ihn anzuprobieren, ohne die Zähne beschleifen zu müssen. |

     

    Was sind Wax- und Mock-up?

    Beim Wax-up fertigt der Zahntechniker die geplante Restauration als Lösungsvorschlag auf einem Modell mit Modellierwachs. So gewinnt der Patient anhand des Modells vorab schon einen Eindruck von der zukünftigen prothetischen Versorgung. Auf das Wax-up folgt das Mock-up. Der Begriff „Mock-up“ kommt aus dem Englischen (Attrappe) und bedeutet in diesem Zusammenhang eine Art Vorführmodell. Hierbei handelt es sich um provisorische Kunststoffschalen, die auf die vorhandenen Zähne aufgesteckt werden und somit eine Vorschau auf den zukünftigen Zahnersatz liefern.

     

    Die Abrechnung der Laborleistungen und zahnärztlichen Leistungen

    Die Berechnung erfolgt nach der BEB. Die BEB‘97 bietet hier die Ziffern 0831 (Zahn diagnostisch beschleifen oder radieren) und 0832 (Diagnostisches Modellieren oder Aufwachsen). Für das zahnärztliche Honorar finden sich in der GOZ 2012 keine Ziffern. Die medizinische Notwendigkeit von Wax- und Mock-up ist in vielen Fällennicht gegeben. Es handelt sich hier um Verlangensleistungen, die gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3 GOZ zu berechnen sind (siehe dazu die Beiträge zur Analogberechnung in PA Nr. 05/2013, S. 2 ff., und zur Berechnung von Verlangensleistungen in PA Nr. 05/2013, S. 13).

     

    Das Vorliegen der medizinischen Notwendigkeit ist in der Regel ausschlaggebend für die Erstattung der Kostenträger. Hier bleibt anzumerken, dass laut regelmäßiger Rechtsprechung der Behandler über das Vorliegen der medizinischen Notwendigkeit zu bestimmen hat. Sofern es sich um keine medizinisch notwendige Leistung handelt, ist vor der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten zu treffen. Die Erklärung muss den Hinweis enthalten, dass es sich um eine Leistung auf Verlangen handelt und eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht oder nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Auch bei der Rechnungslegung gilt die Kennzeichnungspflicht als Leistung auf Verlangen.

     

    Eine weitere Möglichkeit wäre die entsprechende Anhebung des Steigerungsfaktors bei der anschließend durchgeführten Prothetik. Dies hätte den Vorteil, dass eine Erstattung im Vergleich zur Verlangensleistung eher zu erwarten ist. Außerdem wäre eventuell eine Absprache mit dem jeweiligen Labor möglich, wonach das zuvor berechnete Wax- bzw. Mock-up mit der Rechnung für den definitiven Zahnersatz verrechnet wird.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 12 | ID 43070529