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  • · Fachbeitrag · Update Wundmanagement

    Nebeneinander der Nrn. 3290 und 3300/3310 GOZ ‒ der aktuelle Stand der Dinge

    von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

    | Die Nebeneinanderabrechnung einer Wundkontrolle nach Nr. 3290 GOZ und einer Nachbehandlung nach Nr. 3300 GOZ bzw. Wundrevision nach Nr. 3310 GOZ ist umstritten. Die BZÄK vertritt seit 2017 die Auffassung, dass die Nr. 3290 GOZ neben den o. g. Gebührenziffern in derselben Region und in derselben Sitzung nebeneinander berechenbar ist. Dennoch gibt es nach wie vor auch andere Ansichten. |

     

    GOZ-Nr.
    Leistungsbeschreibung

    3290

    Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.

    3300

    Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z. B. Tamponieren), als selbstständige Leistung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung); höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, nicht neben den Nrn. 3060 oder 3310 GOZ.

    3310

    Chirurgische Wundrevision (z. B. Glätten des Knochens, Auskratzen, Naht), je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung); höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, nicht neben den Nrn. 3060 oder 3300 GOZ.

     

    Pro-Argumente zur Nebeneinanderberechnung

    Die Befürworter der Nebeneinanderberechnung argumentieren, dass erst nach Abschluss der Wundkontrolle die Indikationsstellung für eine Nachbehandlung erfolgen kann. Die Nr. 3290 GOZ sei daher immer eine selbstständige Leistung. Als zweites Argument gilt der Sachverhalt, dass bei der Nr. 3290 GOZ kein Ausschluss der Nebeneinanderberechnung zu Nr. 3300 erwähnt ist. In den dezidierten Abrechnungsbestimmungen der Nr. 3300 wird die Nr. 3290 ebenfalls nicht ausgeschlossen. Schon vom Wortlaut her ist daher eine Nebeneinanderberechnung möglich.