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    Neue „Allgemeine Regelung“ für die zahnärztliche Versorgung von militärischem Personal

    Bild: ©Thomas Reimer - stock.adobe.com

    | Das Bundesministerium für Verteidigung (BMVg) hat seine Richtlinie für die zahnärztliche Versorgung von Soldaten überarbeitet und eine Neufassung in Form einer Allgemeinen Regelung (AR) A-860/13 „Zahnärztliche Versorgung militärischen Personals“ erlassen. Die Regelung ist am 12.04.2021 in Kraft getreten und löst die bisherige Richtlinie ab. |

     

    Die AR A-860/13 konkretisiert u. a. das „Heranziehen von zivilen (zahn-)ärztlichen Vertretungskräften“. Nehmen Zahnärzte Bundeswehrsoldaten zur Behandlung an (wozu sie nicht verpflichtet sind), müssen sie sich nach den Vorgaben der AR A-860/13 richten. Ihre Leistungen werden grundsätzlich auf der Grundlage des BEMA vergütet. Punktwerte und ggf. andere Vergütungsbestandteile richten sich nach den zwischen dem BMVg und der KZBV getroffenen Vereinbarungen. Die Vergütung von Leistungen, die nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung, aber zum Leistungsumfang der Bundeswehr gehören, richtet sich nach der GOZ.

     

    Zu den wichtigsten Neuerungen gehört, dass Wiederherstellungen und Erweiterungen von Zahnersatz ebenso wie Leistungen nach K4, K6 bis K9 aus BEMA Teil 2 bei Soldatinnen und Soldaten sowie der ‒ analog zu berechnende ‒ craniomandibuläre Funktionsindex nach Nr. 8001a GOZ nicht mehr genehmigungspflichtig sind. Neu ist zudem u. a.,

    • dass eine professionelle Zahnreinigung grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang der Bundeswehr gehört sowie
    • dass auch vollkeramische Adhäsivbrücken genehmigungsfähig sind.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Die komplette neue AR A-860/13 sowie eine Übersicht zu den Neuerungen finden Sie u. a. auf der Website der KZV Berlin (online unter iww.de/s4864)
    Quelle: Ausgabe 05 / 2021 | Seite 1 | ID 47366741