Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Refresher

    Anforderungen an den Inhalt einer Begründung nach § 5 GOZ ‒ mit 11 Beispielformulierungen

    Bild: ©sdecoret - stock.adobe.com

    von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

    | Die formalen Anforderungen an die Formulierung einer Begründung bei Überschreiten des Schwellenwerts sind komplex. Welche Begründungen sind sachgerecht, welche unzureichend? |

    Formale Anforderungen

    Das Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes bei GOZ-Leistungen ist auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Die wesentlichen Aspekte der Begründungen sind in § 5 Abs. 2 GOZ genannt. Dieser bezieht sich in Satz 1 auf die Bemessungskriterien der Schwierigkeit, des Zeitaufwands und der Umstände der einzelnen Leistung. Auch soweit es um die Anwendung bestimmter zahnärztlicher Techniken oder Zusatzleistungen geht, wird die einzelne Leistung betrachtet. Dass es sich häufig um eine Vielzahl von Einzelfällen handelt, nämlich die Gesamtheit der Fälle der Anwendung dieser bestimmten Technik oder Zusatzleistung, ändert daran grundsätzlich nichts. Die Gebührenbemessung erfolgt insofern primär leistungs- und nicht personenbezogen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 13.12.2016 (Az. 26 K 7220/15) bestätigt, dass nur eine Begründung, die die im konkreten Fall erbrachte Leistung als überdurchschnittlich zeitaufwendig kennzeichnet, geeignet ist, verständlich und nachvollziehbar eine Schwellenwertüberschreitung zu rechtfertigen. Pauschale Begründungen entsprechen insofern nicht den Erfordernissen des § 5 Abs. 2 GOZ.

     

    MERKE | Darüber, worin die Schwierigkeit, der Zeitaufwand und die Umstände der einzelnen Leistung ihre Ursache haben können, sagt die GOZ nur in § 5 Abs. 2 Satz 2, dass die Schwierigkeit der einzelnen Leistung auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalls begründet sein kann. Das lässt (zumindest auch) die Berücksichtigung personenbezogener Umstände zu, so urteilte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 17.09.1992 (Az. 4 S 2084/91).