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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Die Implantologie in der neuen GOZ: Gesamtüberblick und erste Abrechnungshinweise

    | Im Bereich der Implantologie hat es umfassende Änderungen mit einer Reihe neuer Gebührenpositionen gegeben. Dieser Beitrag vermittelt Ihnen in einem ersten Gesamtüberblick alle Änderungen im Abschnitt K einschließlich einer Gegenüberstellung der jeweiligen Honorare GOZ alt/neu zum 1,0-fachen, 2,3-fachen und 3,5-fachen Steigerungsfaktor. Darüber hinaus erhalten Sie erste Abrechnungshinweise zu den jeweiligen Leistungen. Die in Fettdruck hervorgehobenen Passagen wurden in die GOZ 2012 neu integriert. In der kommenden Berichterstattung gehen wir anhand von Abrechnungsbeispielen detaillierter auf einzelne Maßnahmen ein. |

    • Allgemeine Bestimmungen
    • 1. Die primäre Wundversorgung (zum Beispiel Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.
    • 2. Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate, Implantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen sind gesondert berechnungsfähig.
    • Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (zum Beispiel Membranen), zur Fixierung von Membranen, zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (zum Beispiel Nerven) erforderlich ist, atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen sind gesondert berechnungsfähig.

    Nr.
    Leistung
    Punktzahl
    GOZ 2012 Gebühr in Euro (Faktoren)
    GOZ 1988 Gebühr in Euro (Faktoren)

    9000

    Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes, des Kieferkörpers und der angrenzenden knöchernen Strukturen sowie der Schleimhaut, einschließlich metrischer Auswertung von radiologischen Befundunterlagen, Modellen und Fotos zur Festlegung der Implantatposition, ggf. mit Hilfe einer individuellen Schablone zur Diagnostik, einschließlich Implantatauswahl, je Kiefer

    884

    49,72 (1,0)

    114,35 (2,3)

    174,01 (3,5)

    30,37 (1,0)

    69,85 (2,3)

    106,30 (3,5)

    Bei Verwendung einer Röntgenmessschablone sind die Material- und Laborkosten gesondert berechnungsfähig.

     

    Kommentar: Der Umfang der implantatbezogenen Analyse wurde erweitert. Neben der bekannten Diagnostik ist nunmehr auch die Auswertung von radiologischen Befundunterlagen (zum Beispiel von Fremdaufnahmen), die implantologische Modellanalyse mit Bestimmung von Implantatachse und -ort sowie die Auswertung von Fotos Bestandteil dieser Ziffer und nicht mehr gesondert berechnungsfähig. Aufgrund der bekannten Erstattungsprobleme mit Röntgen- und Bohrschablonen wird nun klargestellt, dass es sich bei der hier genannten Schablone um eine Diagnostikschablone (Röntgenschablone) handelt.