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  • · Fachbeitrag · Leitfaden, Teil 2

    Umfangreiche augmentative Maßnahmen korrekt abrechnen und dokumentieren

    von Sabine Schmidt, Abrechnungsexpertin, Weinstadt

    | Die Abrechnung augmentativer Maßnahmen stellt für viele Zahnarztpraxen eine Herausforderung dar. Mit diesem Beitrag erhalten Sie Teil 2 unseres „Leitfadens zur Abrechnung knochenaufbauender Leistung“. In Teil 1 in PA 03/2024, Seite 5 ging es um „kleinere augmentative Maßnahmen“ und die Nr. 9090 GOZ. In diesem zweiten Teil des Leitfadens erläutern wir umfangreiche knochenaufbauende Maßnahmen wie die Augmentation des Alveolarfortsatzes (Nr. 9100 GOZ), den internen Sinuslift (Nr. 9110 GOZ), den externen Sinuslift (Nr. 9120 GOZ) sowie die intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebiets (Nr. 9140 GOZ). Wichtig ist auch hier, dass eine umfangreiche Dokumentation aller Einzelschritte erfolgt, damit die Leistungen betriebswirtschaftlich stimmig abgerechnet werden können. |

     

    • Nr. 9100 GOZ
    GOZ
    Leistungstext
    1,0
    2,3
    3,5

    9100

    Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

    151,52

    348,49

    530,31

    Mit der Leistung nach der Nummer 9100 sind folgende Leistungen abgegolten: Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung, ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren.

    • Die Leistung nach der Nummer 9100 ist für die Glättung des Alveolarfortsatzes im Bereich des lmplantatbettes nicht berechnungsfähig.
    • Neben der Leistung nach der Nummer 9100 sind die Leistungen nach der Nummer 9130 nicht berechnungsfähig.
    • Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach der Nummer 9110 erbracht, ist die Hälfte der Gebühr der Nummer 9100 berechnungsfähig.
    • Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach der Nummer 9120 erbracht, ist ein Drittel der Gebühr der Nummer 9100 berechnungsfähig.
     

    Die Nr. 9100 GOZ beschreibt „größere“ augmentative Maßnahmen sowohl in vertikaler als auch in horizontaler Richtung. Diese Knochenaufbaumaßnahmen haben immer eine Veränderung des Volumens zur Folge.