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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Änderungen am GOZ-Kommentar der BZÄK, Teil 2

    | Im August-Heft wurden Änderungen am GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) vorgestellt. In diesem Teil 2 wird die Umsetzung der Änderungen - anhand konkreter Beispiele - zu weiteren Ziffern fortgesetzt. |

    Nr. 2190 (Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch Aufbau)

    Während die GOZ-Kommentierung vom Juni 2012 im Leistungsinhalt „die Vorbereitung eines durch umfangreiche Hartsubstanzverluste geschädigten Zahnes mittels eines gegossenen Stiftaufbaus mit Verankerung im Wurzelkanal“ beschreibt, heißt es nun: „Die Verankerung kann intrakanalär und/oder parakanalär erfolgen.“ Außerdem wurde „… die Bohrung für parakanaläre Stifte“ als Bestandteil mit aufgenommen. Und: „Die Kosten für die verwendeten Stifte sind gesondert berechnungsfähig.“

    Nr. 3190 (Operation einer Zyste durch Zystektomie)

    Eine Zystektomie ist nach GOÄ-Nr. 2656 zu berechnen, wenn die Zyste sich über einen Bereich von mehr als drei Zähnen oder vergleichbare Größe im zahnlosen Bereich erstreckt und zusätzlich ein Zahn durch Osteotomie (Nr. 3040 oder Nr. 3045) entfernt bzw. eine Wurzelspitzenresektion vorgenommen wird. Erfolgt in diesem Fall statt der Zystektomie eine Zystostomie, so wird diese nach GOÄ-Nr. 2658 berechnet. Die Analogberechnung ist korrekt für Zysten, die sich über ein bis drei Zähne erstrecken, oder für eine vergleichbare Größe im zahnlosen Bereich, auch hier in Verbindung mit Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion. Die Analogberechnung sollte auch für die Zystostomie ausgedehnter Zysten neben einer Osteotomie nach Nr. 3030 erfolgen.

     

    Beispiel: Zystektomie im Bereich der Zähne 18 bis 15 in Verbindung mit der Entfernung des retinierten und verlagerten Zahnes 18 durch Osteotomie sowie Entfernung des tief zerstörten Zahnes 17 einschließlich Wundversorgung.

     

    Datum
    Zahn/Gebiet
    Leistungsbeschreibung
    Anzahl
    GOZ/GOÄ-Nr.

    21.8.

    OK/UK

    Orthopantomogramm

    1

    Ä 5004

    18-15

    Röntgenaufnahmen

    2

    Ä 5000

    18-15

    Oberflächenanästhesie

    1

    0080

    18

    Leitungsanästhesie (Begründung)

    1

    0010 + Mat.

    18-15

    Infiltrationsanästhesie

    4

    0090 + Mat.

    18

    Entfernung d. Osteotomie (ret. + verl.)

    1

    3040

    17

    Entfernung d. tief zerstörten Zahnes

    1

    3020

    18-15

    Entfernung der Zyste d. Zystektomie

    1

    Ä 2656

    ggf. Zuschlag für OP-Mikroskop

    1

    Ä 440

    OP-Zuschlag

    1

    Ä 443

    ggf. Zuschlag für Laser

    1

    Ä 441

     

    Hier kann durch die Berechnung der Ä2656 auf die Zuschläge aus der GOÄ (höherer Punktwert) zugegriffen werden. Erfolgt statt der Zystektomie eine Zystostomie, wird hierfür anstelle der Ä2656 die Ä2658 berechnet.

    Nr. 3200 (Operation einer Zyste durch Zystektomie)

    Zum Teil geänderter Kommentar: „Sofern eine Zystektomie erfolgt, kann die Position 3200 für das Auskratzen von kleinen Zysten und zystischem Granulationsgewebe berechnet werden, wenn keine Extraktion, Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion damit in Verbindung steht.“ Ebenfalls unter Nr. 3200 wird die Zystektomie einer Zyste berechnet, die den Bereich von drei Zähnen oder das Gebiet vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich nicht übersteigt. Das Gebiet von drei Zähnen darf nicht überschritten werden.

    Nr. 5150 (Versorgung eines Lückengebisses)

    Diese Ziffer enthält lediglich den Einschub „in der Regel“, das heißt es handelt sich bei der Adhäsivbücke in der Regel um eine minimalinvasive Überbrückung einer Einzelzahnlücke.

    Nrn. 5250, 5260, 5270, 5280, 5290, 5300, 5310

    Bei den aufgeführten GOZ-Ziffern aus dem Bereich der Wiederherstellung wird der Zusatz „nur in getrennter Sitzung“ ersetzt durch den Hinweis „zeitlich getrennt“. In der Kommentierung wird weiter ausgeführt: „... das heißt, dass der Leistungsinhalt einer der konkurrierenden Gebührennummern vollständig erbracht sein muss, bevor der Leistungsinhalt der anderen Gebührennummer erbracht wird.“ Folglich müssen die Leistungen nicht in getrennten Sitzungen erfolgen, sondern lediglich zeitlich voneinander getrennt. In diesem Fall können beide betreffenden Leistungen berechnet werden.

     

    Beispiel: Es erfolgt die Wiederherstellung der gebrochenen OK-Totalprothese. Bei der Wiedereingliederung wird festgestellt, dass eine Unterfütterung dringend erforderlich ist. Nach der entsprechenden Abformung wird die Prothese im Labor unterfüttert und nach der Fertigstellung wiedereingegliedert.

     

    18.08.2014
    Gebiet
    Leistungsbeschreibung
    Anz.
    GOZ/GOÄ

    8:30 Uhr

    OK

    Lokale Untersuchung

    1

    Ä 5

    Beratung

    1

    Ä 1

    OK

    Wiederherstellung ohne Abformung

    1

    5250

    12:00 Uhr

    OK

    ggf. Abformung mit individuellem Löffel

    1

    5180

    16:30 Uhr

    OK

    Vollständige Unterfütterung (zeitlich getrennt)

    1

    5280

    Material- und Laborkosten gemäß GOZ §9

     

    Erfolgt die Wiederherstellung der OK-Totalprothese zusammen mit der Unterfütterung in einem Arbeitsgang im Labor, können zwar alle angefallenen Laborleistungen berechnet werden, nicht jedoch das Honorar für die Bruchreparatur neben dem Honorar für die Unterfütterung. In diesem Fall wäre nur die Unterfütterung nach Nr. 5280 als die höher bewertete Leistung berechenbar.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 7 | ID 42844287