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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Die Abrechnung einer PAR-Behandlung nach BEMA und GOZ - was gilt?

    von Angelika Schreiber, Hockenheim

    | Die PAR-Therapie ist nicht zwingend eine Kassenleistung! In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind strenge Richtlinien definiert, die als Voraussetzung zur Kostenübernahme der PAR-Therapie gelten. In diesem Beitrag werden u. a. die Grundlagen, das Ziel und die Indikation für eine PAR-Behandlung beschrieben. Anhand eines Praxisfalls wird anschließend aufgezeigt, wie eine PAR-Behandlung nach BEMA und GOZ abgerechnet wird. |

    Wann ist eine PAR-Behandlung angezeigt?

    Als Voraussetzung für die Behandlung gilt das Vorliegen einer Parodontalerkrankung gemäß folgender Klassifikation: chronische Parodontitis; aggressive Parodontitis; Parodontitis als Manifestation von systemischen Erkrankungen; nekrotisierende Parodontalerkrankung; Parodontalabszess; Paro-Endo-Läsionen; entwicklungsbedingte Deformitäten oder Zustände. Eine systematische PAR-Therapie ist angezeigt, wenn ein PSI mit dem Ergebnis von Code 3 oder 4 erhoben wird oder Sondierungstiefen von 3,5 mm und mehr ermittelt werden. Die Richtlinien weisen darauf hin, dass der Behandler vor und während der Behandlung die Mitwirkung des Patienten überprüft und ggf. das Behandlungsziel neu definiert, die Behandlung einschränkt oder sogar beendet. In diesem Fall sollte er die Krankenkasse benachrichtigen.

    Welche Maßnahmen sind zur Vorbehandlung erforderlich?

    Als Voraussetzung zur Durchführung einer systematischen PAR-Behandlung gelten laut Kassenrichtlinien das Fehlen von Zahnstein und sonstigen Reizfaktoren. Der Patient muss zur richtigen Mundhygiene angeleitet werden. Auch wenn die PAR-Behandlung im Rahmen der GKV nicht von einer privaten Vorbehandlung abhängig gemacht werden kann, bleibt dem Zahnarzt im Einzelfall die Entscheidung überlassen, ob das Entfernen von Zahnstein (BEMA-Nr. 107) als Voraussetzung für eine PAR-Behandlung ausreicht. Auch die Aktualität der zur Behandlung notwendigen Röntgenbilder ist zu beachten. Sie dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Lehnt der Patient die erneute Röntgendiagnostik ab, können die Behandlungsrichtlinien nicht erfüllt werden. Die Abrechnung im Rahmen der GKV ist dann nicht möglich.