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  • · Fachbeitrag · Materialberechnung

    Unzumutbarkeitsgrenze nutzen! Teures Material ist oft zusätzlich berechnungsfähig

    von Julia Gabriel, Zahnmed. Abrechnungsservice Saarbrücken, zmas.de

    | Die Honorierung vieler Leistungen hat in einigen Zahnarztpraxen durch die in den letzten Jahren stark gestiegenen Preise für Materialkosten gelitten und den Gewinn geschmälert. Dabei hat der Bundesgerichtshof (BGH) schon vor über 20 Jahren entschieden, dass Materialien zusätzlich berechnet werden dürfen, wenn ihre Kosten die Gebühr der zugehörigen GOZ-Nr. überschreiten. Wenn Sie diese Unzumutbarkeitsgrenze konsequent beachten, stimmt auch der Umsatz bald wieder! |

    Hintergrund

    In § 4 Abs. 3 GOZ ist festgelegt, wann Materialien zusätzlich berechnungsfähig sind und wann nicht. Letzteres ist der Fall, wenn die Materialkosten in der jeweils zugehörigen Leistung inkludiert bzw. mit den Praxiskosten abgegolten sind ‒ soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.

     

    Allerdings hat der BGH in seinem Urteil vom 27.05.2004 (Az. III ZR 264/03) entschieden, dass Materialien, welche aufgrund ihres hohen Preises das Honorar gänzlich oder zum Großteil aufzehren, zusätzlich berechnungsfähig sind, auch wenn dies nicht ausdrücklich in den allgemeinen Bestimmungen genannt oder gemäß den Bestimmungen der jeweiligen GOZ-Leistung möglich ist. Das Gericht hat entschieden, dass Materialien zusätzlich berechnet werden dürfen, wenn die Kosten hierfür wie folgt überschritten werden. Die Grenze ist demnach bei der einfachen Gebühr am ehesten erreicht.