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  • · Kostenträger

    Die Abformung mit individuellem Löffel nach Nr. 5170 GOZ ‒ ein ewiges Streitthema

    Bild: ©baklykovadaria - stock.adobe.com

    von Sabine Schmidt, Deutsches Zahnärztliches Rechenzentrum (DZR), Stuttgart

    | In vielen Behandlungsfällen ist aus anatomischen Gründen ein konfektionierter Abdrucklöffel nicht ausreichend. Um ein perfektes Ergebnis zu erzielen, muss die Abformung dann mit einem individuellen Löffel oder einem individualisierten Konfektionslöffel durchgeführt werden. Private Kostenträger lehnen die Erstattung der dafür anzusetzenden Nr. 5170 GOZ häufig ab. Muster zur Argumentation dagegen finden Sie im Beitrag. |

    Argumente der Versicherer gebührenrechtlich nicht haltbar

    Zwei Hauptargumente dominieren bei der Ablehnung des Ansatzes der Nr. 5170 GOZ. Beide Argumente sind unter gebührenrechtlichen Aspekten nicht haltbar. Wir empfehlen daher, der Kürzung der privaten Kostenträger zu widersprechen.

     

    Argument 1: Individueller Löffel muss im Labor hergestellt worden sein

    Laut Aussage der privaten Kostenträger ist die Nr. 5170 GOZ nur berechnungsfähig, wenn für den Abdruck ein individueller Löffel im Labor hergestellt wurde. Für die Abformung mit einem individualisierten Konfektionslöffel wird die Nr. 5170 GOZ seitens der privaten Kostenträger daher nicht anerkannt.