· Fachbeitrag · Kinderzahnmedizin (5)
Kinderzahnmedizin privat abrechnen (5): Sedierung mit Lachgas
von Sabine Schmidt, Abrechnungsexpertin, Weinstadt
Die Lachgassedierung hat sich in der Kinderzahnmedizin als bewährte Methode etabliert, um eine angst- und stressreduzierte Behandlung zu ermöglichen. Gerade bei ausgeprägter Behandlungsangst oder eingeschränkter Kooperationsfähigkeit bietet Lachgas häufig eine schonende Alternative zur Vollnarkose. Während die klinischen Vorteile mittlerweile unbestritten sind, sorgt die Abrechnung der Lachgassedierung in der Praxis weiterhin für Unsicherheiten. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Abrechnungsmöglichkeiten, zeigt typische Stolperfallen auf und erklärt, wie Sie die Leistung wirtschaftlich und rechtssicher abrechnen können.
Ist die Abrechnung einer Pauschale möglich?
Das Wichtigste vorneweg: Häufig sieht man, dass die Lachgassedierung mit einem Pauschalbetrag abgerechnet wird. Die Abrechnung von Pauschalen ist aber laut GOZ nicht möglich.
Wie erfolgt die korrekte Abrechnung?
Da die Lachgassedierung weder in der GOZ noch im für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ enthalten ist, ist sie nach § 6 Abs. 1 analog zu berechnen. Diese Auffassung vertritt die Bundeszahnärztekammer (BZÄK). Sie hat die Lachgassedierung in Abschnitt A. ihrer Analogliste aufgenommen (online iww.de/s15653).
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