· Fachbeitrag · Implantologie
Implantologische Leistungen adäquat in Honorar umsetzen ‒ Teil 3
von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de
| Es ist an der Zeit, die Ausnahmeindikationen und Ausnahmefälle, über die in den beiden vorhergehenden Ausgaben von PA berichtet wurde (PA 10/2025, Seite 7 ff. und Abruf-Nr. 50578757 ) hinter uns zu lassen und uns der ersten Implantation mit Honorarstruktur zu widmen. Dabei ist zu beachten, wo bei gesetzlich Versicherten der Zugriff auf den BEMA endet und nur noch Privatleistungen einzubeziehen sind. |
1. Kostenaufklärung
Das Honorar bei einer einfachen Implantation variiert in Abhängigkeit vom Umfang der Befundung, der Beratung, der Analyse, der flankierenden Leistungen und der individuellen Materialkosten. Eine Analyse der unterschiedlichen Kostenstrukturen ist bei Ermittlung der Gesamtkosten für jede Praxis relevant, damit eine exakte und umfassende Kostenaufklärung ‒ insbesondere bei Kassenpatienten ‒ realisiert werden kann.
1a) Untersuchung, Röntgen, Befundung, Beratung
Bei einem gesetzlich Versicherten wird eine Untersuchung und/oder eine Beratung und das erste OPG nach BEMA berechnet, wenn diese Leistungen im Rahmen einer prothetischen Versorgung für die Regelversorgung vertretbar sind. Zur Honorarermittlung bei den BEMA-Leistungen ist ein Punktwert von 1,25 Euro hinterlegt. Die Implantatanalyse stellt eine außervertragliche Leistung dar und wird privat berechnet.
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