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    Steigerungsfaktoren ‒ die Achterbahnfahrt im Gebührenrecht

    Bild: ©HNFOTO - stock.adobe.com

    von Manuela Grossmann, BFS health finance GmbH, Dortmund

    | Damit zahnärztliche Leistungen abgerechnet werden können, müssen sie vollständig erbracht (und dokumentiert!), plausibel und mit dem geltenden Gebührenrecht konform sein. Nur wenige Praxen nutzen den Gebührenrahmen ausgewogen. Sie scheuen den Aufwand, einen höheren Steigerungsfaktor gegenüber dem Kostenträger zu begründen und ziehen die bequemere, aber weniger einträgliche Variante vor. Honorarverluste sind dadurch programmiert. Worauf es bei patientenbezogenen Begründungen ankommt und wie Sie sich deren Formulierung erleichtern, fasst PA zusammen. |

    Gebührenrechtliche Rahmenbedingungen

    Sowohl die GOZ als auch die GOÄ geben den Gebührenrahmen für privat zu liquidierende Leistungen vor. Aus dem Mittelwert der in den jeweiligen Vorschriften genannten Ober- und Untergrenze des Gebührenrahmens ergibt sich ein sog. Schwellenwert:

     

    • Gemäß § 5 Abs. 1 GOZ liegt der Gebührenrahmen für Leistungen der GOZ zwischen dem 1,0-fachen und dem 3,5-fachen Satz. Der 2,3-fache Satz bildet den sog. Mittel- oder Schwellenwert.