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  • · Fachbeitrag · GOZ-Novelle

    BZÄK ändert ihre Kommentierung zur GOZ

    | Wie zu erwarten, bestehen bei der Anwendung der neuen GOZ 2012 noch eine Reihe von Unklarheiten. Die Bundeszahnärztekammer hat nun ihren Kommentar vom 1. Dezember 2011 noch einmal überarbeitet. Im Folgenden werden Ihnen drei wesentliche Änderungen in der Kommentierung vorgestellt, welche sich auf Bereiche beziehen, die sich aktuell erheblich in der Diskussion befinden. Eine vollständige tabellarische Übersicht aller Modifikationen haben wir für Sie online unter www.pa.iww.de in der Rubrik „Downloads“ unter „Vorschriften, Beschlüsse und Entwürfe“ bereitgestellt. |

     

    Adhäsive Befestigung nach der GOZ-Nr. 2197

    Zur GOZ-Nr. 2197 (Adhäsive Befestigung) heißt es in der Begründung zur GOZ, dass diese Leistung im Rahmen von Zahnaufbauten bei mehrfacher Anwendung der Adhäsivtechnik (Stift und Aufbaufüllung) je Zahn nur einmal ansetzbar sei. Die BZÄK formuliert im ersten Kommentar hierzu ebenfalls: „Bei der gleichzeitigen adhäsiven Befestigung eines Stiftes zusammen mit einem plastischen Aufbau kann die Nr. 2197 nur einmal je Zahn berechnet werden.“ Diese Auffassung hat die BZÄK jetzt revidiert. Im aktuellen Kommentar heißt es hierzu: „Die adhäsive Befestigung kann in der selben Sitzung an dem selben Zahn für jede der beispielhaft in der Leistungsbeschreibung zu dieser Nummer aufgeführten Versorgungselemente berechnet werden.“ Wenn also an einem Zahn ein Glasfaserstift adhäsiv befestigt wird und anschließend eine adhäsive Aufbaufüllung gelegt wird, kann nach Auffassung der BZÄK jetzt die GOZ-Nr. 2197 zweimal berechnet werden.

     

    Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren nach der GOZ-Nr. 2000

    Eine weitere Änderung betrifft die GOZ-Nr. 2000, die lautet: „Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen, auch Glattflächenversiegelung, je Zahn“. Hierzu führt die BZÄK nun aus: „Die Nr. 2000 beschreibt zwei verschiedene, unabhängige Leistungen, die auch unabhängig voneinander nebeneinander an einem Zahn anfallen und dann auch nebeneinander berechnet werden können.“ Wird also an einem Zahn eine kariesfreie Fissur und außerdem noch eine Glattfläche (oder das Umfeld eines Brackets) versiegelt, kann für einen Zahn die GOZ-Nr. 2000 zweimal berechnet werden.

     

    Trepanation GOZ-Nr. 2390 als selbstständige Leistung

    Eine ebenfalls bedeutsame Änderung der Kommentierung betrifft die GOZ-Nr. 2390 („Trepanation eines Zahnes, als selbstständige Leistung“). Laut amtlicher Begründung kann die Trepanation nur im Schmerzfall, nicht aber als Zugangsleistung für weitere endodontische Maßnahmen berechnet werden. Dazu sagt die BZÄK: „Die selbstständige Leistung ,Trepanation‘ ist mit der Eröffnung des koronalen Pulpenkavums abgeschlossen. Weitere endodontische Maßnahmen sind andere eigenständige Leistungen. Diese sind auch berechnungsfähig, wenn deren Durchführung im unmittelbaren Anschluss an die Trepanation erfolgt.“ Damit kann also nach Auffassung der BZÄK wie bisher die Trepanation des Zahnes vor der eigentlichen Vitalexstirpation bzw. Wurzelkanalaufbereitung in gleicher Sitzung berechnet werden.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 3 | ID 32137650