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  • · Fachbeitrag · Datenverarbeitung und -auswertung

    Wie ist die Weiterverarbeitung intraoraler Scandaten zu berechnen?

    von Jana Brandt, ZMV, Abrechnungsbetreuung, Sangerhausen

    Der digitale Workflow hat einen großen Aufwind in den Zahnarztpraxen. Die Möglichkeiten sind jetzt schon enorm und trotzdem weiter ausbaufähig. Mit relativ geringem Aufwand am Patienten können Zahnarztpraxis und Zahntechnik eine große Datenmenge bearbeiten und für den Herstellungsprozess nutzen. Eine große Erleichterung. Fraglich ist jedoch, wie die Leistungen abzurechnen sind. Denn die Abbildung in der GOZ endet mit der optisch-elektronischen Abformung.

    Optisch-elektronische Abformung nach Nr. 0065 GOZ – und was kommt dann?

    Mit Überarbeitung der GOZ wurde die intraorale digitale Datenerfassung mit der Nr. 0065 GOZ berücksichtigt:

     

    Nr. 0065 GOZ: Leistungsbeschreibung und Abrechnungsbestimmung

    Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

     

    Neben der Leistung nach der Nummer 0065 sind konventionelle Abformungen nach diesem Gebührenverzeichnis für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich nicht berechnungsfähig.