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  • · Fachbeitrag · Analogberechnung

    Wer analog abrechnet, schafft Fakten und trägt zur Weiterentwicklung der GOZ bei

    von Jana Brandt, ZMV, Abrechnungsbetreuung, Sangerhausen

    Viele Zahnarztpraxen haben ein zwiespältiges Verhältnis zur Analogabrechnung in der GOZ. Gründe dafür können Unwissenheit, Unsicherheit, Bequemlichkeit oder befürchtete Erstattungsprobleme sein. Zahnarztpraxen, die die Analogabrechnung vermeiden, bewegen sich abrechnungstechnisch zwar „auf der sicheren Seite“, verschenken aber Honorar. Zudem tun sie der Zahnärzteschaft keinen Gefallen: Denn wer analog abrechnet, schafft Fakten, die auch in die Weiterentwicklung der GOZ einfließen. 

    Die Weiterentwicklung der GOZ ist faktenbasiert

    Analoge Positionen werden in der GOZ dann berechnet, wenn für eine selbstständige zahnärztliche Leistung weder in der GOZ noch im für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ eine adäquate Gebührenposition enthalten ist (§ 6 Absatz 1, 2 GOZ). Wer analog abrechnet, zeigt einen Bedarf an, die betreffenden Leistungen in der GOZ abzubilden. Und je mehr Zahnarztpraxen analog abrechnen, und den Bedarf an bisher nicht in der GOZ abgebildeten Leistungen anzeigen, tragen zum Wachstum der Datenbasis bei. Je mehr Fakten mittels analoger Berechnung geschaffen werden, desto günstiger kann die Weiterentwicklung oder gar eine Novellierung der GOZ ausfallen.

     

    Sie tragen mit Ihrer analogen Abrechnung eine große Verantwortung und sollten sich dessen bewusst sein. Bedenken wegen Erstattungsproblemen sollten Sie keinesfalls von der Analogabrechnung abhalten. Denn mit dem Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen und dem Ombudsmann der privaten Krankenversicherung (PKV) gibt es wirksame Instrumente, dem entgegenzuwirken (s. u.).