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  • · Fachbeitrag · Ambulante Nachsorge

    Zähne in der Klinik extrahiert, in der Praxis kontrolliert: Wie rechne ich das ab?

    | FRAGE: „Bei einer Patientin wurden in der Zahnklinik die Zähne 15‒13 und 21‒25 extrahiert. Die Kontrolle erfolgte in unserer Praxis. Wie oft kann ich die Nrn. 3290 und 3300 GOÄ abrechnen? Einige Tage später wurden 11 Nähte entfernt. Wie oft rechne ich hier die Nrn. 3290/3300 GOÄ? Oder Ä2007 ab? Zusätzlich immer die Ä5?“ |

     

    ANTWORT: Die Nr. 3290 GOZ (Wundkontrolle) ist ‒ wie auch die Nr. 3300 (Nachbehandlung) ‒ unabhängig von den Wundgebieten je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nur einmal berechnungsfähig. Werden nach einer Wundkontrolle weitere selbstständige Leistungen erbracht (wie Nachbehandlungsmaßnahmen, z. B. Reinigung der Wunde, Nahtentfernung usw.), so kann neben der Nr. 3290 die Nr. 3300 zusätzlich berechnet werden. Das gilt auch, auch wenn beide Maßnahmen im selben Wundgebiet erbracht wurden.

     

    Das alleinige Entfernen von Fäden löst hingegen die Nr. 2007 GOÄ aus (Entfernung von Fäden oder Klammern). Die Nr. 3300 GOZ dürfen Sie in dem Fall nicht berechnen. Neben der Nr. 2007 GOÄ kann die Nr. 2006 GOÄ (Behandlung einer Wunde...) berechnet werden, falls deren Leistungsinhalt erfüllt ist. Bei einer Nahtentfernung nach Nr. 2007 GOÄ und Wundinspektion kann zusätzlich die Nr. 3290 GOZ berechnet werden.