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  • · Materialkosten

    Zumutbarkeitsgrenze: So rechnen Sie ab, wenn Materialkosten das GOZ-Honorar verschlingen

    Bild: © Andrey Popov - adobe.stock.com

    von Anita Koschny, Dental Consulting, Bayreuth, dental-consulting.net

    | Bei bestimmten Leistungen aus der GOZ kommt es vor, dass die Materialkosten höher ausfallen als die Vergütung der Leistung selbst. In solchen Situationen greift das Konstrukt der sog. Zumutbarkeitsgrenze. Dieser Beitrag zeigt die Kostenkalkulation und die wirtschaftlich sinnvolle Abrechnung am Beispiel der Nr. 2290 GOZ. |

    Die BZÄK zur Zumutbarkeitsgrenze

    Laut § 4 Abs. 3 GOZ sind mit den Gebühren u. a. die Materialkosten abgegolten, „soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist“. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Praxismaterialien, die die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, separat berechnungsfähig sind (BGH, Urteil vom 27.05.2004, Az. III ZR 264/03; PA 10/2019, Seite 12).

     

    Ausgehend vom o. g. BGH-Urteil sieht die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) die Zumutbarkeitsgrenze als erreicht an, wenn die Materialkosten den 1,0-fachen Faktor überschreiten. Ausgenommen sind Materialien, die laut GOZ separat berechnungsfähig sind. Für besonders teure Materialien soll eine Vergütungsvereinbarung mit dem Patienten getroffen werden.