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  • · Fachbeitrag · Reparaturen

    Vestibuläre Verblendung abgeplatzt – wie ist die direkte Reparatur zu berechnen?

    FRAGE: „ Bei einem PKV-Patienten ist an der Krone 14 die vestibuläre Verblendung teilweise abgeplatzt. Wir haben die Verblendung direkt im Mund mit speziellem Kunststoff erneuert. Wie ist dies abzurechnen?“

     

    Antwort: Eine Verblendungsreparatur an festsitzendem Zahnersatz ist in der GOZ mit der Nr. 2320 (Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung) zu berechnen.

     

    Es ist dabei unerheblich, ob die Verblendung im indirekten Verfahren (nach Abnahme und Reparatur laborseitig) oder im direkten Verfahren (ohne Abnahme und Reparatur direkt im Mund) durchgeführt wird. Auswirkungen hat dies nur auf die Material- und Laborkostenberechnung. Im direkten Verfahren fallen i. d. R. keine Laborleistungen an (außer ggf. eine Zahnfarbenbestimmung) – auch das verwendete Kunststoffmaterial kann nicht zusätzlich berechnet werden. Eine Ausnahme würde hier nur die Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze darstellen.

     

    Vergessen Sie etwaige Begleitleistungen nicht, wie z. B.

    • Nr. Ä5 (Symptombezogene Untersuchung)
    • Nr. Ä1 (Beratung)
    • Nr. 2040 GOZ (Anlegen eines Spanngummis)
    • Nr. 2197 GOZ (Adhäsive Befestigung)
     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2026 | Seite 2 | ID 50683520