· Fachbeitrag · Dokumentation
Funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen korrekt dokumentieren
von Sabine Schmidt, Abrechnungsexpertin, Weinstadt
| Funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen führen in Bezug auf die Dokumentation häufig ein „Schattendasein“. Erfahrungsgemäß werden entweder nur die Leistungsziffern (Nr. 8000 ff. GOZ) oder lediglich die Begrifflichkeit „Gesichtsbogen“ dokumentiert. Hier stellt sich die Frage, ob das unter rechtlichen Aspekten ausreichend ist. Diese Frage ist mit einem klaren „Nein“ zu beantworten. In diesem Beitrag und in mehreren Folgebeiträgen widmen wir uns der Dokumentation und der Abrechnung der funktionsanalytischen und -therapeutischen Leistungen. |
Der Begriff „Gesichtsbogen“ genügt nicht, denn ...
Für die Abrechnung bestimmter Leistungen ist es elementar, dass die entsprechende Dokumentation in der Patientenakte vorhanden ist.
Wird nur die Begrifflichkeit „Gesichtsbogen“ dokumentiert, resultiert hieraus unter klassischen gebührenrechtlichen Aspekten (ohne elektronische Aufzeichnung) lediglich die Nr. 8020 oder die Nr. 8030 GOZ:
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