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  • · Nachricht · Abrechnungsorganisation

    Neue AU-Bescheinigung ab 1. Januar 2016

    | Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben für den ärztlichen Bereich einen neuen Vordruck für die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit (AU-Bescheinigung) vereinbart. Der neue Vordruck tritt ab dem 1. Januar 2016 in Kraft und wird auch im zahnärztlichen Bereich verwendet. |

    Arbeitsunfähigkeit: Wann und wie ist sie anzuzeigen?

    Eine Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Patient aufgrund einer Krankheit seine berufliche Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr ausführen kann, das sich die Krankheit verschlimmert. Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich dem Arbeitgeber anzeigen und die voraussichtliche Dauer mitteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage an, ist sie durch Vorlage einer ärztlichen bzw. zahnärztlichen AU-Bescheinigung nachzuweisen. Das Attest muss dem Arbeitgeber grundsätzlich spätestens am vierten Tag der Erkrankung vorliegen. Der Arbeitgeber kann aber auch die frühere Vorlage - zum Beispiel bereits am ersten Erkrankungstag - verlangen.

    Übergangsregelung für Zahnärzte für die Verwendung von „Muster 1“

    Als Lösung für den Gebrauch des Vordrucks im vertragszahnärztlichen Bereich wurden in einer Übergangsregelung folgende Abweichungen gegenüber dem ärztlichen Bereich vereinbart:

     

    • Unter „AU-begründende Diagnose(n)“ wird auf den Papier-Vordrucken die Diagnose in der dafür vorgesehenen Zeile als Freitext eingetragen.
    • Die Felder „Es wird die Einleitung folgender besonderer Maßnahmen für erforderlich gehalten“ bleiben einschließlich der Ankreuzmöglichkeiten im vertragszahnärztlichen Bereich unberücksichtigt.
    • Wird die AU-Bescheinigung EDV-gestützt auf einem Blankovordruck ausgestellt, gilt das vereinbarte Muster als Druckvorlage. Die Hersteller der Praxisverwaltungssoftware werden von der KZBV entsprechend informiert.

     

    Quelle: Abrechnung aktuell 12/2015

    Quelle: ID 43771995