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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Das BMF erläutert den Vorsteuerabzug bei der Einfuhrumsatzsteuer

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Baesweiler

    | Obwohl § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG auf den ersten Blick unproblematisch erscheint, kommt es beim Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer regelmäßig zu Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Finanzverwaltung. Das BMF (16.7.20, III C 2 - S 7300-a/19/10001 :004, Abruf-Nr. 218858 ) hat nun einige Klarstellungen vorgenommen, die in der Praxis hilfreich sein dürften. |

    1. Das Zusammenspiel: Abzug der Einfuhrumsatzsteuer und Ort der Lieferung

    Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG ist die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG eingeführt worden sind, als Vorsteuer abziehbar. Die Entstehung ist durch einen zollamtlichen Beleg nachzuweisen (A 15.8 Abs. 1 S. 2 UStAE).

     

    Im Gegensatz zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist beim Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer nicht in der Person des Leistungsempfängers vorbestimmt. D. h., auch ein anderer Unternehmer als der Leistungsempfänger kann zum Vorsteuerabzug berechtigt sein.

         

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