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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer: Wo geht es und wo geht es nicht?

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Baesweiler

    | Obwohl die gesetzliche Norm auf den ersten Blick recht unproblematisch erscheint, kommt es beim Abzug der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) als Vorsteuer regelmäßig zu Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Finanzverwaltung. Nachfolgend werden die aktuellen Problemfelder aufgezeigt. |

    1. Grundsätze

    Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG ist die entstandene EUSt für Gegenstände, die für das Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG eingeführt worden sind, als Vorsteuer abziehbar. Die Entstehung ist durch zollamtlichen Beleg nachzuweisen (A 15.8 Abs. 1 S. 2 UStAE).

     

    MERKE | Im Gegensatz zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer beim Abzug der EUSt nicht in der Person des Leistungsempfängers vorbestimmt. Somit kann auch ein anderer Unternehmer als der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt sein.

          

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