BMF - III C 2 - S 7300-a/19/10001 :004 BStBl 2020 I S. 645

Vorsteuerabzug bei der Einfuhrumsatzsteuer, Einfuhr für das Unternehmen; Zeitpunkt der Lieferung

Bezug: BStBl 2020 I S. 644

Aus der Praxis wurde die Frage gestellt, ob sich der Zeitpunkt der Lieferung für Zwecke des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 S.1 Nr. 2 UStG (Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen eingeführt worden sind) nach § 3 Abs. 6 bis 8 UStG (umsatzsteuerliche Ortsbestimmung) oder nach dem Zivilrecht (z. B. Incoterms) bestimmt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder teile ich mit, dass weiterhin die bereits in Abschnitt 3.12. Abs. 7 UStAE vertretene Verwaltungsauffassung gilt (§ 3 Abs. 6 und 7 UStG regeln den Lieferort und damit zugleich auch den Zeitpunkt der Lieferung).

Daher wird zur Klarstellung der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2020//0661295) -, BStBl 2020 I S. 644, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 15.8 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 bis 6 eingefügt:

      3Für diese Zwecke ist der Zeitpunkt der Lieferung nach der umsatzsteuerlichen Ortsbestimmung (§ 3 Abs. 6 bis 8 UStG) zu ermitteln (vgl. Absatz 5 und Abschnitt 3.12. Abs. 7).4Dies gilt auch beim Reihengeschäft. 5Die der Lieferung zu Grunde gelegten Lieferklauseln (z.B. Incoterms) sind insoweit hingegen als zivilrechtliche Verpflichtungen unbeachtlich. 6Kommt tatsächlich keine Lieferung zustande, gelten Absätze 11 und 12.“

      bb)

      Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 7 und wie folgt gefasst:

      7Nicht entscheidend ist, wer die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet hat und wer den für den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer eingeführten Gegenstand tatsächlich über die Grenze gebracht hat.“

      cc)

      Der bisherige Satz 4 wird neuer Satz 8.

    2. Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1In den Fällen des § 3 Abs. 8 UStG steht der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer nur dem Lieferer zu, wenn er den Gegenstand zur eigenen Verfügung im Inland zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigt und danach an seinen Abnehmer liefert (vgl. auch die Beispiele in Abschnitt 3.13 Abs. 2).“

    3. Absatz 6 wird gestrichen.

    4. In Absatz 11 Satz 2 Nummer 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Absatz 5).“

  2. In Abschnitt 15.9 Abs. 4 Satz 5 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. auch Abschnitt 15.8 Abs. 5).“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

BMF v. - III C 2 - S 7300-a/19/10001 :004


Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 645
DB 2020 S. 1543 Nr. 30
DStR 2020 S. 1624 Nr. 30
UR 2020 S. 820 Nr. 20
UStB 2020 S. 285 Nr. 9
UVR 2021 S. 5 Nr. 1
TAAAH-53717