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  • 01.03.2007 | Sonderausgaben

    Aufwendungen für ein Erststudium

    Bekanntlich sind Aufwendungen für ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses unabhängig davon, ob es unmittelbar nach dem Besuch der allgemeinbildenden Schulen oder nach einer anderen Berufsausbildung und/oder Berufstätigkeit aufgenommen wird, seit 2004 nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG berücksichtigungsfähig. Was unter einem Erststudium i.S.d. § 12 Nr. 5 EStG zu verstehen ist, regelt das BMF-Schreiben vom 4.11.05 (IV C 8 – S 2227 – 5/05). Nunmehr ist in mehreren Gerichtsverfahren streitig, ob die Aufwendungen für ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses nicht doch noch als Werbungskosten abzugsfähig sind. Zwei Gerichte haben die Frage nunmehr abschlägig entschieden (FG Baden Württemberg 7.11.06, 1 K 115/06, Abruf-Nr. 070501 und FG Rheinland-Pfalz 20.12.06, 1 K 2670/05), bei zwei weiteren Finanzgerichten sind entsprechende Klagen anhängig (FG Niedersachsen, 1 K 405/05 und FG Saarland, 2 K 307/05). In den entschiedenen Fällen haben die Richter jeweils die Revision zum BFH zugelassen. Eines dieser Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 79/06 anhängig. Die Entscheidungen des BFH oder des BVerfG bleiben abzuwarten. Entsprechende Bescheide sollten daher offengehalten bzw. Verlustfeststellungsanträge rechtzeitig gestellt werden. 

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 38 | ID 88246

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