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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Berücksichtigung von Kindern bei einer mehraktigen Berufsausbildung

    von Dipl.-Finw. (FH) Martin Hilbertz, Neuwied

    | Es gibt zahlreiche Ausbildungswege, die die Frage aufwerfen, ob das Ausbildungsziel mit dem ersten berufsqualifizierten Abschluss bereits erreicht ist oder ob es sich um eine mehraktige Berufsausbildung handelt. In den letzten Monaten gab es zum Kindergeldanspruch bei mehraktiger Ausbildung viele finanzgerichtliche Entscheidungen. Inzwischen sind hierzu einige Revisionsverfahren beim BFH anhängig. Der Beitrag bringt Sie auf den aktuellen Stand. |

    1. Rechtslage

    Seit 2012 wird ein Kind nach Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur noch dann kindergeldrechtlich berücksichtigt, wenn es keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG). Die Abgrenzung zwischen einer Erst- und einer Zweitausbildung ist somit oftmals entscheidend.

     

    MERKE | Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich.

        

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