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  • 07.09.2010 | BMF-Schreiben

    Pflegeleistungen: Die praktische Übersicht zur steuerlichen Abzugsfähigkeit

    von StB Dipl.-Bw. (BA) Ulrike Kronenthaler, Rottenburg

    Mit steigender Lebenserwartung steigt auch die Zahl der Menschen, die im Alter auf Hilfe angewiesen sind. Mandat im Blickpunkt verdeutlicht wie die Pflegeleistungen steuerlich berücksichtigt werden können. Dabei wird unterschieden, ob die Aufwendungen von der pflegebedürftigen Person oder von den Angehörigen des Pflegebedürftigen getragen werden.  

     

    Aufwendungen der gepflegten Personen

     

    Unterbringung zu Hause  

    Unterbringung im Altersheim  

    Pflege- und Betreuungskosten  

    § 33 Abs. 1 EStG,  

    R 33.3 Abs. 2 EStR  

    Sind die Vor. des § 33 Abs. 1 EStG erfüllt, sind Pflege- und Betreuungskosten als außergewöhnliche Belastungen (agB) berücksichtigungsfähig.  

    Es erfolgt eine Kürzung um die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG).  

    Berücksichtigungsfähig: Kosten für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegefachkraft und/oder die Inanspruchnahme von Pflegediensten, von Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege oder von nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangeboten.  

    Berücksichtigungsfähig: Kosten zur Unterbringung in einem Heim wegen Pflegebedürftigkeit; die Aufwendungen werden um die Haushaltsersparnis gekürzt, wenn aufgrund der Heimunterbringung der bisherige Haushalt aufgelöst wird (Jahresbetrag 8.004 EUR, anteilige Kürzung).  

    Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt  

    § 35a Abs. 2 EStG  

    Ab 2009 sind Aufwendungen für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen in dem Fördertatbestand des § 35a EStG integriert.  

     

    Berücksichtigungsfähig sind 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 EUR. Im Schreiben des BMF (15.2.10, IV C 4 - S 2296-b/07/0003) sind nach der Tz. 38 zahlreiche Berechnungsbeispiele aufgeführt.  

     

    Die Feststellung und der Nachweis der Pflegebedürftigkeit oder der Leistungsbezug der Pflegeversicherung sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen wird nicht mehr gefordert. Es reicht aus, wenn Leistungen zur Grundpflege oder zur Betreuung beansprucht werden (BMF, Tz. 13).  

     

    Ein eigener Haushalt kann auch im Pflegeheim sein (zu den Voraussetzungen wie die eigene Wirtschaftsführung vgl. BMF, Tz. 16, 25).  

     

    Das von der Pflegeversicherung gezahlte Pflegegeld wird nicht angerechnet, da es nicht zweckgebunden für bestimmte Aufwendungen gezahlt wird (BMF, Tz. 38).  

     

    Beachte: § 35a EStG kommt nur in Betracht, soweit die Aufwendungen nicht vorrangig als agB berücksichtigt werden. Sind Aufwendungen sowohl nach § 33 EStG als auch nach § 35a EStG berücksichtigungsfähig, ist davon auszugehen, dass die zumutbare Belastung vorrangig auf die nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen entfällt (BMF, Tz. 28).  

    Krankheitskosten  

    § 33 Abs. 1 EStG,  

    R 33.4 EStR  

    Die allgemeinen Krankheitskosten sind nach § 33 Abs. 1 EStG abzugsfähig.  

     

    Behinderten-Pauschbeträge  

    § 33b Abs. 3 EStG  

    Statt der tatsächlichen Kosten können für behinderungsbedingte Mehraufwendungen Pauschalen, die vom Grad der Behinderung abhängig sind, angesetzt werden. Mit dem Pauschbetrag abgegolten sind die mit der Behinderung zusammenhängenden laufenden und typischen behinderungsbedingten Mehraufwendungen. Der Pauschbetrag schließt die Anwendung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG aus (BMF, Tz. 29).  

     

     

    Aufwendungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen

     

    Unterbringung zu Hause  

    Unterbringung im Altersheim  

    Pflege- und Betreuungskosten,  

    Krankheitskosten,  

    § 33 Abs. 1 EStG; Unterhalt  

    § 33a EStG  

    Sofern sich der Steuerpflichtige den Pflegeaufwendungen nicht entziehen kann, d.h. Zwangsläufigkeit i. S. des § 33 Abs. 1 EStG vorliegt, sind die Aufwendungen als agB berücksichtigungsfähig.  

    Unterscheide:  

    • Aufwendungen für die Pflege
    • § 33a EStG: reine Unterhaltskosten wie Wohnung, Taschengeld (bis zu 8.004 EUR)

    Unterscheide:  

    • Altersbedingte Aufwendungen: Unterhaltskosten nach § 33a EStG bis zu 8.004 EUR abzugsfähig
    • Evtl. Haushaltsersparnis: nach § 33a EStG abzugsfähig

    Pflege- Pauschbetrag  

    § 33b Abs. 6 EStG  

    Aufwendungen können pauschal mit 924 EUR im Jahr berücksichtigt werden. Dies setzt u.a. voraus, dass die gepflegte Person hilflos ist. Anteilige Berücksichtigung, wenn die Pflegeleistung von mehreren Personen erbracht wird.  

    Sofern die durch den Steuerpflichtigen gepflegte Person eine eigene Wohnung im Altersheim innehat, kann der Pflege-Pauschbetrag gewährt werden.  

    Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt  

    § 35a Abs. 2 EStG  

    Die Steuerermäßigung steht Personen zu, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die in ihrem Haushalt bzw. im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt werden. Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen (BMF, Tz. 13). Zu den Voraussetzungen des eigenen Haushalts im Altersheim vgl. BMF, Tz. 16.  

     

    Die Aufwendungen sind auch dann nach § 35a EStG zu berücksichtigen, wenn der Pflege-Pauschbetrag in Anspruch genommen wird. Ein Pflege-Pauschbetrag kann jedoch nicht beansprucht werden, wenn die Pflegeperson durch die Weiterleitung des Pflegegeldes Einnahmen i.S. des § 33b Abs. 6 S. 1 und 2 EStG erhält und sie das Pflegegeld nicht nur treuhänderisch verwaltet, um daraus Aufwendungen des Pflegebedürftigen zu bestreiten (BMF, Tz. 38, Beispiel 6).  

     

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 153 | ID 138399

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