Ab 2009 sind Aufwendungen für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen in dem Fördertatbestand des § 35a EStG integriert. Berücksichtigungsfähig sind 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 EUR. Im Schreiben des BMF (15.2.10, IV C 4 - S 2296-b/07/0003) sind nach der Tz. 38 zahlreiche Berechnungsbeispiele aufgeführt. Die Feststellung und der Nachweis der Pflegebedürftigkeit oder der Leistungsbezug der Pflegeversicherung sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen wird nicht mehr gefordert. Es reicht aus, wenn Leistungen zur Grundpflege oder zur Betreuung beansprucht werden (BMF, Tz. 13). Ein eigener Haushalt kann auch im Pflegeheim sein (zu den Voraussetzungen wie die eigene Wirtschaftsführung vgl. BMF, Tz. 16, 25). Das von der Pflegeversicherung gezahlte Pflegegeld wird nicht angerechnet, da es nicht zweckgebunden für bestimmte Aufwendungen gezahlt wird (BMF, Tz. 38). Beachte: § 35a EStG kommt nur in Betracht, soweit die Aufwendungen nicht vorrangig als agB berücksichtigt werden. Sind Aufwendungen sowohl nach § 33 EStG als auch nach § 35a EStG berücksichtigungsfähig, ist davon auszugehen, dass die zumutbare Belastung vorrangig auf die nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen entfällt (BMF, Tz. 28). |