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  • · Fachbeitrag · Vergütung

    LAG Köln: Vergütungsansprüche für Rufbereitschaftsdienste mit regelmäßiger Inanspruchnahme

    von Rechtsanwalt Dr. Christian Schlottfeldt, www.arbeitszeitkanzlei.de, Berlin

    | Das LAG Köln hat einem Arzt Vergütungsansprüche für Rufbereitschaftsdienste mit regelmäßiger Inanspruchnahme zugesprochen. Das Urteil enthält Sprengstoff. Vergütungsrechtliche Risiken sind jetzt zu minimieren. |

    Rufbereitschaftstage: Bis zu 50 Prozent Inanspruchnahme

    Der Entscheidung lag der Fall eines internistischen Oberarztes zugrunde, der Hintergrunddienst für die nephrologische Klinik eines Universitätsklinikums leistet. Nach dem anwendbaren Tarifvertrag (TV-Ärzte/TdL) darf Rufbereitschaft nur angeordnet werden, wenn erfahrungsgemäß nur im Ausnahmefall mit Inanspruchnahmen zu rechnen ist.

     

    In der Praxis wurde der Oberarzt an bis zu ca. 50 Prozent der Rufbereitschaftstage an seinem Aufenthaltsort oder im Klinikum in Anspruch genommen. Er musste während der Rufbereitschaft durchgehend telefonisch erreichbar und darauf gefasst sein, im Fall der Inanspruchnahme sofort für einen längeren Zeitraum telefonisch Leistungen zu erbringen. Der Oberarzt war der Auffassung, dass er aufgrund der damit verbundenen faktischen Beschränkung seiner Freizeitmöglichkeiten sowie der hohen Zahl von Inanspruchnahmen nicht Rufbereitschaft, sondern Bereitschaftsdienst geleistet habe und verlangte die entsprechende Vergütung. Das LAG Köln gab ihm im Ergebnis Recht (LAG Köln, Urteil vom 04.03.2020, Az. 3 Sa 218/19, Abruf-Nr. 215723, Revision zum BAG zugelassen).

     

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