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  • · Fachbeitrag · Vergütung

    Die EuGH-Urteile zur Rufbereitschaft und ihre Konsequenzen für die betriebliche Praxis

    von RA Dr. Christian Schlottfeldt, www.arbeitszeitkanzlei.de, Berlin

    | Der EuGH hat am 09.03.2021 in zwei Urteilen grundsätzlich zur Rufbereitschaft Stellung genommen. Insbesondere ging es um die Frage, ob Zeiten einer Rufbereitschaft Arbeitszeit im Sinne der EU-Arbeitszeitrichtlinie (und damit auch Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes) sein können. LGP stellt Ihnen die Konsequenzen für die betriebliche Praxis vor. |

    Rufbereitschaft ‒ Arbeitszeit oder Ruhezeit?

    Den Urteilen lagen zwei Verfahren zugrunde, in denen die Kläger in unterschiedlicher Weise durch die Rahmenbedingungen der Rufbereitschaft in ihrer Freizeitgestaltung eingeschränkt waren:

     

    • Ein (deutscher) Einsatzleiter einer Feuerwehr musste im Alarmierfall innerhalb von 20 Minuten in Arbeitskleidung mit dem im Alarmierungsfall zur Verfügung gestellten Fahrzeug an Einsatzorten im Stadtgebiet (Offenbach) sein (EuGH, Urteil vom 09.03.2021, Rs. C-580/19, Abruf-Nr. 221081).

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