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  • 09.06.2020 · Nachricht · Aufzeichnungspflichten

    ArbG Emden: „Bautagebuch“ als Stundennachweis ungeeignet

    | Der Arbeitgeber ist auf der Grundlage von Art 31. Abs. 2 EU-Grundrechte-Charta unmittelbar verpflichtet, ein objektives, verlässliches und zugängliches Zeiterfassungssystem einzuführen (arbeitsvertragliche Nebenpflicht). Andernfalls läuft er Gefahr, eigene Arbeitszeitaufzeichnungen des Arbeitnehmers anerkennen zu müssen. Eine solche Verpflichtung besteht unabhängig von den gesetzlichen Aufzeichnungspflichten des § 16 Abs. 2 ArbZG und der Umsetzung des EuGH-Urteils vom 14.05.2019 (Rs. C-55/18) in das deutsche Arbeitszeitrecht. So das Resümee einer Entscheidung des ArbG Emden. |

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