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  • · Nachricht · Sozialversicherungspflicht

    LSG NRW: Randzeitenbetreuung in Kita sozialversicherungsfrei

    | Die Tätigkeit als Tagespflegerin in der Randzeitenbetreuung in den Räumen einer städtischen Kindertagesstätte ist sozialversicherungsfrei. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen festgestellt. |

     

    Die Kommune betreibt eine Kindertagesstätte. Im Rahmen eines Pilotprojekts bot sie über die Kinderbetreuung in der Kita hinaus eine Randzeitenbetreuung in Form der Kindertagespflege nach § 22 SGB VIII an. Sie erteilte einer Tagespflegeperson eine Erlaubnis für die gleichzeitige Betreuung von maximal fünf Kindern in den Räumen der städtischen Kindertagesstätte. Deren Betreuung erfolgte auf Basis einer „Verbindlichen Erklärung“ zum zusätzlichen, über die Öffnungszeiten der Kita hinausgehenden Betreuungsbedarf. Diese unterzeichneten die Tagespflegerin und die Erziehungsberechtigten.

     

    Das LSG kam zum Schluss: In der Gesamtabwägung überwiegen in diesem Fall deutlich die Gesichtspunkte für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit und damit der Versicherungsfreiheit. Die gesetzlich hervorgehobenen Kriterien für eine abhängige Beschäftigung ‒ Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation ‒ ließen sich nicht feststellen. Insbesondere habe die Tagespflegerin mit der Kommune einen Dienstvertrag ohne arbeitsvertragstypische Regelungen geschlossen, der auch so praktiziert worden sei. Zudem seien die beiden Bereiche des dualen Betreuungssystems (Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege) weder inhaltlich noch personell verzahnt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.09.2018, Az. L 8 R 800/16, Abruf-Nr. 208358, rechtskräftig).

    Quelle: ID 45871314

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