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  • · Nachricht · Sozialversicherungspflicht

    LSG Niedersachsen-Bremen: Hörfunkreporter kann auch nur teilweise abhängig beschäftigt und sv-pflichtig sein

    | Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Maßstäbe zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Hörfunkreportern präzisiert und dabei eine differenzierte Sicht eingenommen. |

     

    Das LSG differenziert beim Hörfunkreporternach der Art der Tätigkeit:

    • Ein Hörfunkreporter ist bei einer Rundfunkanstalt sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn er im Rahmen von im Voraus vereinbarten, pauschal vergüteten Diensten mit festgelegten Anfangs- und Endzeiten tätig wird. Dies gilt auch, wenn die Tätigkeit einen erheblichen journalistisch-kreativen Eigenanteil aufweist.
    • Demgegenüber besteht kein Beschäftigungsverhältnis, wenn es um klar abgrenzbare Werke wie Hörfunkbeiträge geht. In diesen Fällen liegt ein Werkvertrag vor.
    • Entgegen des Abgrenzungskatalogs der Sozialversicherungsträger ist zwischen den einzelnen unterschiedlichen Tätigkeiten zu differenzieren, wenn der Reporter für denselben Auftraggeber in mehreren zusammenhängenden Leistungsbereichen tätig wird, von denen der eine als selbstständig und der andere als abhängig zu beurteilen ist.

     

    Nach diesen Grundsätzen hat das LSG festgestellt, dass der Reporter in seiner Tätigkeit für die Landesrundfunkanstalt nur insoweit der Versicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung unterliegt, soweit er im Rahmen von im Voraus vereinbarten, pauschal vergüteten Diensten mit bestimmten Anfangs- und Endzeiten tätig wird (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.10.2024, Az. L 12 BA 9/23, Abruf-Nr. 245029 ‒ Revision zugelassen).

    Quelle: ID 50248629