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  • · Nachricht · Sozialversicherungspflicht

    Lohnbuchhalterin in Unternehmen ist sozialversicherungspflichtig

    | Die Tätigkeit als Lohnbuchhalterin in einem Unternehmen ist eine abhängige Beschäftigung und ist deshalb versicherungspflichtig. Dies hat das SG Dortmund für folgenden Sachverhalt entschieden: |

     

    Die Lohnbuchhalterin hatte 2005 ein Gewerbe angemeldet und für verschiedene Auftraggeber in der Lohn- und Finanzbuchhaltung gearbeitet. Seit 2008 war sie bei einem Unternehmen als Lohnbuchhalterin mit 35 Arbeitsstunden pro Monat bei einem monatlichen Pauschalbetrag von aktuell 2.000 Euro beschäftigt. Die Frau arbeitete hauptsächlich im Unternehmen und nutzte dessen Lohnprogramm. Sie zahlte keine Miete und war nicht an Arbeitszeiten gebunden. Der Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht der Frau fest. Hiergegen wandte sich das Unternehmen ohne Erfolg. Aus Sicht des SG war die Lohnbuchhalterin abhängig beschäftigt (SG Dortmund, Urteil vom 11.03.2019, Az. S 34 BA 68/18, Abruf-Nr. 210289, rechtskräftig):

     

    • Als maßgeblich wertete das SG, dass die Frau in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert gewesen war. Sie hat das Computersystem sowie weitere Arbeitsmittel des Unternehmens genutzt und ihre Aufgaben mit Mitarbeitern des Unternehmens zusammen erledigt.
    • Sie ist in ihrer Tätigkeit von Weisungen des Unternehmens abhängig gewesen. Dabei sind fehlende Einzelweisungen in der betrieblichen Praxis gerade bei höher qualifizierten Tätigkeiten kein Indiz für eine grundsätzliche Weisungsfreiheit des Beschäftigten.
    • Für eine abhängige Beschäftigung spricht ferner, dass die Frau kein eigenes Kapital eingesetzt hat. Sie hat auch kein Unternehmerrisiko getragen. Für das Fehlen eines solchen spricht das Festgehalt.
    • Dass sie für das Unternehmen in Teilzeit gearbeitet und weitere Teilzeittätigkeiten verrichtet hat, ist für die Beurteilung der Tätigkeit ohne Belang.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Lohn- und Finanzbuchhalterin in Orga-Struktur eingebunden“, LGP 6/2019, Seite 93 → Abruf-Nr. 45883125
    Quelle: Ausgabe 10 / 2019 | Seite 165 | ID 46058562

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