14.11.2023 · Nachricht · Sozialversicherungspflicht
BSG: „Pool-Arzt“ im vertragszahnärztlichen Notdienst ist nicht automatisch selbstständig
| Ein Zahnarzt, der als „Pool-Arzt“ im Notdienst tätig ist, geht nicht deshalb automatisch einer selbstständigen Tätigkeit nach, weil er insoweit an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Maßgebend sind vielmehr –wie bei anderen Tätigkeiten auch – die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dies hat das BSG entschieden und damit der Klage eines Zahnarztes stattgegeben. |
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