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  • · Fachbeitrag · Mehrstaatentätigkeit

    Drittstaatentätigkeiten zählen künftig mit – EuGH ändert Berechnungsgrundlage

    von Kerstin Kind, Director und Rentenberaterin, WTS GmbH, Frankfurt

    Der EuGH hat eine für Mehrstaatentätigkeiten zentrale Auslegungsfrage entschieden: Bei der Prüfung, ob ein Arbeitnehmer einen „wesentlichen Teil“ seiner Tätigkeit im Wohnstaat ausübt, sind künftig sämtliche unter dem Arbeitsvertrag erbrachten Tätigkeiten zu berücksichtigen – also auch Arbeitseinsätze in Drittstaaten. Damit wird die bisherige deutsche Verwaltungspraxis aufgegeben. Für international tätige Unternehmen kann dies zu einer veränderten Festlegung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts führen – insbesondere im Rahmen von A1-Verfahren und deren Verlängerung.

    Systematik der Mehrstaatentätigkeit: Wo setzt das Urteil an?

    Die Koordinierung der sozialen Sicherheit innerhalb der EU folgt einem klaren Grundprinzip: Eine Person unterliegt stets nur den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats. Für Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten tätig sind, regelt Art. 13 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 das anwendbare Recht. Die Prüfung erfolgt dabei in mehreren Schritten:

     

    1. Liegt eine gewöhnliche Mehrstaatentätigkeit vor?

    Eine gewöhnliche Mehrstaatentätigkeit liegt vor, wenn eine Person ihre Tätigkeit regelmäßig wiederkehrend (mindestens ein Tag pro Monat oder fünf Tage im Quartal) in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt. Hierbei wird eine vorausschauende Betrachtung für die nächsten zwölf Monate vorgenommen. Liegen diese Voraussetzungen vor, qualifiziert sich eine Person als Mehrstaatenbeschäftigter.

        

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