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  • · Fachbeitrag · Krankenversicherung

    Beiträge auf Kapitalabfindungen und Sofortrenten

    | Legen freiwillig Versicherte die Kapitalleistung aus einer durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Lebensversicherung (Direktversicherung) in eine Sofortrentenversicherung an, sind sowohl die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung als auch die Sofortrente beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Das hat das LSG Rheinland-Pfalz auf die Klage des Versicherten hin klargestellt. |

     

    Nach den bundesweit geltenden „Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler“ des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen seien die Kapitalabfindung und die Sofortrente beitragspflichtig. Denn es handle sich um zwei verschiedene Versicherungen (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3.12.2015, Az. L 5 KR 84/15, Abruf-Nr. 146324).

     

    Weiterführender Hinweis

    • „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“, Abruf-Nr. 146325
    • Sehen Sie dazu auch die Übersicht „Krankenversicherung: Berücksichtigung der Einkunftsarten bei pflicht- oder freiwillig krankenversicherten Rentnern (Prüfungsschritte)“ auf lgp.iww.de unter Downloads → Arbeitshilfen und Checklisten → Sozialversicherung
    Quelle: ID 43852173

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