02.04.2026 · Nachricht · Gesetzliche Unfallversicherung
Treppensturz auf dem Weg vom Home-Office zum privaten Wohnbereich nach Arbeitsende ist kein Arbeitsunfall
| Sprechen die objektiven Umstände deutlich dafür, dass der Versicherte seine versicherte Tätigkeit im Arbeitszimmer spätestens mit dem Durchschreiten der Tür beendet hat, stellt das anschließende Herabsteigen einer Treppe keinen (versicherten) Betriebsweg dar, sondern ist als unversicherte Wegzurücklegung zu werten. Der Sturz auf der Treppe vom Home-Office zum privaten Wohnbereich ist daher nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das hat das SG Hamburg entschieden. |
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