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  • · Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung

    Wechsel zwischen Minijob und sozialversicherungspflichtigem Job nicht unbegrenzt möglich

    | Arbeitgeber haben für Teilzeit- oder Aushilfskräfte oftmals einen schwankenden Arbeitsbedarf. Ummeldungen zwischen geringfügiger und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung sind aber nur begrenzt zulässig. |

     

    Frage: Liegt ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis auch dann vor, wenn in einem Kalenderjahr der Beschäftigungsumfang und damit die Vergütung mehrmals die 450-Euro-Grenze überschreitet?

     

    Antwort: Die Antwort hängt davon ab, wie oft die 450-Euro-Grenze überschritten wird, wie lange sie dauert und wie die Zukunftsprognose ausfällt.

     

    Keine Versicherungspflicht trotz Überschreiten der 450-Euro-Grenze

    Überschreitet das monatliche (nicht das regelmäßige) Entgelt 450 Euro, kann eine geringfügige Beschäftigung trotzdem weiter vorliegen, wenn

    • das Jahreseinkommen insgesamt 5.400 Euro nicht übersteigt oder
    • aus unvorhersehbaren Gründen (darunter fallen weder Urlaubsvertretung noch turnusmäßig erhöhter Arbeitsanfall) der Monatsbetrag für bis zu höchstens drei Monaten innerhalb eines Zeitjahrs über 450 Euro liegt; in diesem Fall darf die 5.400 Euro-Jahresgrenze überschritten werden.

     

    Vereinbarung eines Entgelts über 450 Euro

    Wird im Laufe einer zunächst geringfügigen Beschäftigung ein Jahresentgelt über 5.400 Euro vereinbart, tritt ab der Vereinbarung volle Versicherungspflicht ein. Die Vereinbarung einer kurzfristigen Beschäftigung im Anschluss an eine geringfügige wird nur im Ausnahmefall anerkannt. Dazu muss nachgewiesen werden, dass eine völlig andere Beschäftigung ausgeübt wird.

     

    Reduzierung des Entgelts unter die 450-Euro-Grenze

    Wird aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis heraus die Arbeitszeit bzw. das Entgelt unter die 450-Euro-Grenze reduziert, ist der neue Beschäftigungsabschnitt unabhängig von der vorangegangenen Beschäftigungszeit zu beurteilen. Ergibt sich danach in der Prognoseentscheidung, dass das regelmäßig zu erzielende Arbeitsentgelt maximal 450 Euro beträgt, kann wieder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegen.

     

    PRAXISHINWEIS | Zu Beginn einer Beschäftigung sowie bei dauerhaften Veränderungen ist anhand einer Prognose zu entscheiden, ob die Tätigkeit innerhalb der Grenzen der Geringfügigkeit ausgeübt wird. Wird öfter zwischen einer geringfügigen und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung hin- und hergewechselt, unterliegt die Prognoseentscheidung höheren Anforderungen. Eine Überschreitung der 450-Euro-Grenze darf dann wirklich nicht vorhersehbar sein.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Geringfügigkeits-Richtlinien bringen Neuerungen für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte“, LGP 2/2015, Seite 31
    Quelle: Ausgabe 05 / 2015 | Seite 86 | ID 43263823

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