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  • · Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung

    Bei Minijobber-Ehepaar auf Stundenzahl und korrekte Abrechnung achten

    von Fachanwalt für Arbeitsrecht Jörg Steinheimer, Lieb Rechtsanwälte, Nürnberg

    | Erhalten zwei verheiratete Minijobber jeweils einen Monatslohn in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze, kann der eine Ehegatte nicht nachträglich mehr verlangen, wenn ein Betriebsprüfer feststellt, dass der andere Ehegatte seinen Teilbetrag gar nicht erarbeitet hat. Das hat das LAG Düsseldorf klargestellt. Arbeitgeber sollten bei einem geringfügig angestellten Ehepaar auch die lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Risiken einer nicht korrekten Abrechnung vermeiden. |

    Ungleicher Stundenaufwand bei Ehegatten

    Ein Ehemann nahm über längere Zeit jeweils 400 Euro monatlich für sich und seine Ehefrau in bar entgegen. Ein Lohnsteueraußenprüfer stellte aber fest, dass der Ehemann mit einem weitaus höheren Stundenaufwand als seine Ehefrau für den Arbeitgeber tätig gewesen war. Tatsächlich waren die in Summe bar bezahlten 800 Euro im Verhältnis 700 Euro zu 100 Euro aufzuteilen. Der Monatslohn von 700 Euro war somit oberhalb der Minijobgrenze. Es entstand Lohnsteuer, die im Rahmen der Außenprüfung nacherhoben wurde. Mittels Haftungsbescheid nahm das Finanzamt zunächst den Arbeitgeber als Gesamtschuldner in Anspruch (§ 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 EStG). Diesen Betrag darf der Arbeitgeber vom minijobbenden Ehemann zurückverlangen, so das LAG Düsseldorf (Urteil vom 10.12.2014, Az. 4 Sa 400/14, Abruf-Nr. 175353).

     

    Lohnsteuer im Innenverhältnis zurückforderbar

    Eine Nettolohnabrede konnte der Ehemann nicht beweisen. Somit ist klar: Er muss die Lohnsteuer - als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer - im Innenverhältnis tragen, und der Arbeitgeber kann sie zurückfordern.

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