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  • · Fachbeitrag · Entsendung

    Erleichterungen bei kurzfristigen konzerninternen Entsendungen

    | Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben die sozialversicherungsrechtliche Bewertung von kurzfristigen Auslandseinsätzen im Rahmen von konzerninternen Entsendungen gelockert. Nach dem Besprechungsergebnis kann der Entsandte selbst dann weiter dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen, wenn die aufnehmende Konzerngesellschaft das Arbeitsentgelt des Mitarbeiters steuerrechtlich als Betriebsausgabe behandelt. |

    Entsendung und Sozialversicherungspflicht in Deutschland

    Zunächst ein Blick auf das Zusammenspiel von Entsendung und Sozialversicherungspflicht in Deutschland: In der Sozialversicherung gilt das Territorialitätsprinzip. Das bedeutet: Die deutschen Bestimmungen gelten immer dann, wenn ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Geltungsbereich des SGB besteht. Wird dagegen eine abhängige Beschäftigung im Ausland verrichtet, besteht keine Versicherungs- und Beitragspflicht in Deutschland.

     

    Allerdings regeln die Bestimmungen über die „Ausstrahlung“ Ausnahmen für den Fall, dass Arbeitnehmer ins Ausland entsandt werden: Die deutschen Sozialversicherungsvorschriften gelten weiter, wenn es sich bei der Entsendung ins Ausland um ein in Deutschland fortbestehendes Arbeitsverhältnis handelt und die Dauer der Beschäftigung im Ausland im Voraus zeitlich begrenzt ist (§ 4 SGB IV). Drei Voraussetzungen sind also bei einer Entsendung für die Sozialversicherungspflicht in Deutschland entscheidend:

     

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