Das sind die neuen SV-rechtlichen Vorgaben bei Auslandseinsätzen in Abkommensstaaten
von Kerstin Kind, Director und Rentenberaterin, WTS GmbH, Frankfurt
Seit 01.01.2026 ist das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren nach § 106c SGB IV in Kraft getreten. Es gilt nun auch für alle Staaten mit bilateralen Sozialversicherungsabkommen. Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung ‒ Ausland (DVKA) hat die Einführung des digitalen Verfahrens zum Anlass genommen, die Abkommen und deren praktische Anwendung zu prüfen. LGP erläutert die wichtigsten Neuerungen bei Arbeitnehmereinsätzen in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen.
Gesetzesänderungen
Erweitertes Antrags- und Bescheinigungsverfahren
Deutschland hat mit zahlreichen Staaten ‒ darunter Japan, USA, China und Brasilien ‒ bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Diese Vereinbarungen stellen sicher, dass Arbeitnehmer, die vorübergehend im Ausland beschäftigt sind, keine Nachteile in der sozialen Absicherung erleiden. Dies betrifft nicht nur klassische Arbeitnehmer, sondern ‒ je nach Abkommen ‒ auch Selbstständige, Beamte, Flug- und Kabinenpersonal, Beschäftigte im internationalen Verkehr, in der Logistik oder auf Schiffen unter ausländischer Flagge.
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