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  • 30.09.2013 · Fachbeitrag · Entgeltfortzahlung

    Entgeltfortzahlung nach Ausrutschen auf nassem Boden

    | Verschuldet der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit selbst, muss der Arbeitgeber das Entgelt nicht weiterzahlen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Der Anspruch des Arbeitnehmers geht allerdings nur verloren, wenn dieser sich besonders leichtfertig oder gar vorsätzlich verhält. Dazu hat das LAG Köln entschieden: Bedingt das Tragen leichter Stoffschuhe ein Ausrutschen auf nassem Boden und führt das zu einem mehrwöchigem Arbeitsausfall, muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlen (LAG Köln, Urteil vom 19.4.2013, Az. 7 Sa 1204/11; Abruf-Nr. 133062 ). |

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