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  • · Fachbeitrag · Entgeltfortzahlung

    Bei Selbstverschulden keine Entgeltfortzahlung

    | Der Arbeitgeber muss einem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer das Entgelt für bis zu sechs Wochen - oder länger bei entsprechenden Regeln im Arbeits- oder Tarifvertrag - fortzahlen. Er muss allerdings nicht zahlen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat. |

     

    Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Selbstverschulden

    Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist ausgeschlossen, wenn die Krankheit selbst verschuldet ist (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG). Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer gegen Verhaltensweisen verstößt, die von einem verständigen Menschen in eigenem Interesse zu erwarten sind. Selbst verschuldet ist eine Arbeitsunfähigkeit also dann, wenn sich der Arbeitnehmer die Krankheit durch unverständiges, leichtfertiges oder sittenwidriges Verhalten zugezogen hat oder er den Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit hinausgezögert oder verhindert hat. In folgenden Fällen ist von einem Selbstverschulden auszugehen:

     

    • Bei einer Sportverletzung liegt ein Selbstverschulden vor, wenn sich der Arbeitnehmer so sportlich betätigt, dass es seine Kräfte und Fähigkeiten deutlich übersteigt, oder er gegen anerkannte Regeln verstößt. Das ist bei gefährlichen Sportarten der Fall. Bislang wurde nur das Kickboxen als gefährliche Sportart eingestuft (AG Hagen, Az. 4 Ca 648/87), nicht dagegen Amateur-Boxen bzw. -Fußball, Drachenfliegen oder Motocross-Rennen.

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