15.10.2026 · Nachricht · Elterngeld
Zweimal jährlich gezahlte Mehrarbeitspauschale ist als laufender Arbeitslohn beim Elterngeld zu berücksichtigen
Als laufender Arbeitslohn zu werten, ist eine zweimal im Jahr ausgezahlte Mehrarbeitspauschale, die auf einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung in Verbindung mit einer Betriebsvereinbarung basierend eine Gegenleistung für eine zusätzliche Arbeitsstunde pro Woche vorsieht. Die Mehrarbeitspauschale ist daher bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen. Das hat das LSG Schleswig-Holstein entschieden.
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