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  • · Nachricht · Elterngeld

    Bemessung des Elterngelds bei mehrfachem Steuerklassenwechsel: Welche Steuerklasse gilt?

    | Welche Steuerklasse gilt, wenn der Elterngeldberechtigte die Steuerklasse im Bemessungszeitraum für das Elterngeld (in der Regel zwölf Monate vor dem Monat der Geburt), mehrmals wechselt? Kommt es dann auf die im Bemessungszeitraum relativ am längsten geltende Steuerklasse an? Oder muss die maßgebliche Steuerklasse mindestens in sieben Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben? Hierüber wird das BSG am 28.03.2019 entscheiden. |

     

    Vor der Geburt ihres Sohnes am 11.02.2016 bezog die klagende Frau Einkommen aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit. Von Dezember 2014 bis Mai 2015 hatte sie für sechs Monate die Steuerklasse 1, im Juni und Juli 2015 die Steuerklasse 4 und von August bis November 2015 für vier Monate die Steuerklasse 3. Der Frau wurde Basiselterngeld für den 1. und 2. Lebensmonat ihres Sohnes sowie Elterngeld Plus für den 4. bis zum 23. Lebensmonat bewilligt (später noch für den 24. anstelle des 10. Lebensmonats). Dabei legte der Landkreis als Bemessungsentgelt das Einkommen in der Zeit von Dezember 2014 bis November 2015 zugrunde. Die Abzüge für Lohnsteuer berechnete er nach Steuerklasse 1, die im Bemessungszeitraum sechs Monate und damit relativ gesehen am längsten gegolten hatte.

     

    Mit ihrem Anliegen, der Berechnung der Abzüge vom Einkommen vor der Geburt stattdessen die zuletzt eingetragene Steuerklasse 3 zugrunde zu legen, blieb die Frau in den Vorinstanzen erfolglos. Mit ihrer Revision vor dem BSG (Az. B 10 EG 8/17 R) rügt die Frau eine Verletzung des § 2c Abs. 3 S. 1 und 2 BEEG.

     

    Quelle: BSG, Terminvorschau Nr. 12/19 vom 21.03.2019

    Quelle: ID 45819108

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