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  • · Fachbeitrag · Arbeitsentgelt

    Pauschalierbare Bezüge bleiben nur bei rechtzeitiger Lohnsteuerpauschalierung beitragsfrei

    | Viele lohnsteuerfreie bzw. pauschalierbare Bezüge stellen kein sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt dar. Seit einer Gesetzesänderung im April 2015 reicht allein die Möglichkeit der Pauschalversteuerung für die Beitragsbefreiung aber nicht mehr aus. Vielmehr soll es darauf ankommen, dass die Pauschalierung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungsmonatz“ tatsächlich durchgeführt wird. Das wirft in der Praxis die Frage auf, inwieweit Korrekturen noch zur Beitragsfreiheit führen können. |

    Lohnabrechnungsdatum als kritischer Zeitpunkt

    Seit dem 22. April 2015 ist nach § 1 Abs. 1 S. 2 SvEV ein Arbeitsentgelt grundsätzlich nur dann nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung, wenn es mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum pauschal besteuert oder steuerfrei belassen wird (Art. 13 Nr. 2 und 3 des 5. SGB-IV Änderungsgesetzes).

     

    Das stellt die Praxis der Lohnabrechnung vor die Frage, wie mit Fällen umzugehen ist, in denen eine mögliche Lohnsteuerpauschalierung nicht sofort in dem Monat, in dem der pauschalierbare Bezug anfällt, in Anspruch genommen wird. Klassisch hierfür sind Fälle, in denen eine oft erst Jahre später stattfindende Außenprüfung einen bisher steuerfreien Bezug als steuerpflichtig behandelt und dieser pauschalierbar wäre (sehen Sie zum Jobticket den Beitrag in LGP 2/2016, Seite 27). Es können aber auch Fälle der laufenden Lohnabrechnung betroffen sein, wie das folgende Beispiel zeigt:

    • Beispiel

    Ein Unternehmen veranstaltete im Dezember 2015 eine Weihnachtsfeier, an der alle Beschäftigten teilnehmen konnten. Zum Zeitpunkt der Lohnabrechnung standen die Kosten pro Arbeitnehmer noch nicht fest. Als der Arbeitgeber die Lohnabrechnungen für Dezember erstellte, ging er zunächst davon aus, dass es sich um eine lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendung handelt. Anfang Februar 2016 wird die Buchhaltung für Dezember 2015 fertiggestellt. Dabei stellt sich heraus, dass die Kosten pro Arbeitnehmer 150 Euro betragen.

     

    Davon bleiben 110 Euro pro Arbeitnehmer lohnsteuer- und auch beitragsfrei (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG, § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV). Der übersteigende Betrag von 40 Euro kann nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG pauschal lohnversteuert werden. Das würde prinzipiell zur Sozialversicherungsfreiheit führen (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SvEV).

     

    Fraglich ist nun, ob Sozialversicherungsbeiträge auf die 40 Euro durch eine Korrektur der Lohnabrechnung für Dezember bzw. eine Nachberechnung vermieden werden können. Oder ob eine erst im Nachhinein geltend gemachte Pauschalversteuerung nicht mehr zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führen kann.

     

    Sozialversicherungsrechtliche Korrektur derzeit offen

    In einer Publikation der Deutschen Rentenversicherung (Summa Summarum, Ausgabe 3/2015, Seite 10) heißt es: „Eine erst im Nachhinein geltend gemachte Steuerfreiheit bzw. Pauschalbesteuerung kann nicht dazu führen, dass für steuer- und beitragspflichtig behandelte Arbeitsentgeltbestandteile Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten sind, wenn der Arbeitgeber die vorgenommene steuerpflichtige Behandlung nicht mehr ändern kann.“

     

    • Die Formulierung trifft zwar nicht genau den Beispielsfall. In diesem wurden die gesamten 150 Euro bisher steuer- und beitragsfrei behandelt. 40 Euro sind aber nicht steuerfrei, können jedoch pauschaliert werden. Hier stellt sich die Frage, ob die Pauschalierung durch eine noch mögliche Korrektur der Lohnabrechnungen beitragsfrei nachgeholt werden darf.
    • Der letzte Halbsatz der Formulierung macht deutlich, dass eine bestehende Änderungsmöglichkeit Einfluss auf die Beitragsfreiheit haben kann.

     

    PRAXISHINWEIS | Unklar ist derzeit zum einen, ob eine nachträgliche Korrektur von Lohnabrechnungen überhaupt noch zur Beitragsfreiheit führen kann. Dies müsste grundsätzlich möglich sein. Zum anderen ist aber die Form einer möglichen Korrektur offen. Hierzu hat LGP folgende Leseranfrage erreicht:

    • Müsste der ursprüngliche Monatsabschluss (im Beispiel Dezember 2015) zurückgesetzt und mit der Lohnsteuerpauschalierung neu berechnet werden?
    • Oder reicht eine Nachberechnung in einer späteren Lohnabrechnung (im Beispiel Februar 2016)?

    Diese Fragen konnten durch eine Presseanfrage beim GKV-Spitzenverband derzeit nicht beantwortet werden. Die Pressestelle verweist darauf, dass Fragen zu den Korrekturmöglichkeiten in der Frühjahrstagung der Spitzenverbände der Sozialversicherung am 20. und 21. April 2016 erörtert werden. LGP wird berichten.

     

    Welche Bezüge sind betroffen?

    Die Neuregelung über die zeitgerechte Pauschalierung betrifft die nachfolgend aufgeführten pauschal besteuerbaren Arbeitsentgelte:

     

    • Sonstige Bezüge in einer größeren Anzahl von Fällen (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG), die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV) sind.
    • Entgelt nach § 40 Abs. 2 EStG (z. B. Betriebsveranstaltungen, Mahlzeitengestellung, Reisekostenvergütungen, Fahrtkostenzuschüsse).
    • Beiträge für bestimmte Zukunftssicherungsleistungen (§ 40b EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, z. B. für eine Direktversicherung), die zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt werden.

     

    FAZIT | Einmal mehr wird deutlich, dass die Möglichkeiten zur Lohnsteuerbefreiung oder Lohnsteuerpauschalierung spätestens in dem Zeitpunkt geprüft und ausgeübt werden sollten, in denen die begünstigten Lohnbestandteile anfallen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Lohnsteuerpauschalierung - das Wahlrecht frühzeitig ausüben“, LGP 2/2016, S. 27
    Quelle: Ausgabe 02 / 2016 | Seite 29 | ID 43815657

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