· Fachbeitrag · Arbeitnehmerfreizügigkeit/Saisonarbeit
Ausländische Saisonarbeitskräfte – was in der Sozialversicherung im Detail gilt
von Kerstin Kind, Director und Rentenberaterin, WTS GmbH, Frankfurt
Ausländische Saisonarbeitskräfte sind in vielen Branchen fester Bestandteil der Personalplanung. Mit zunehmender internationaler Beschäftigung wächst die Komplexität der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung, deren Fehler häufig Folgen haben. Im Rahmen von Betriebsprüfungen führen unzutreffende Beurteilungen regelmäßig zu Beitragsnachforderungen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die sozialversicherungsrechtliche Behandlung ausländischer Saisonarbeitnehmer und beleuchtet typische Fallkonstellationen, Abgrenzungsfragen und Fehlerquellen.
Begriff Saisonarbeitskraft in der Sozialversicherung
Der Begriff der Saisonarbeitskraft ist im Sozialversicherungsrecht ausdrücklich geregelt. Nach § 188 Abs. 4 S. 6 SGB V handelt es sich um Arbeitnehmer, die vorübergehend für eine auf bis zu acht Monate befristete Beschäftigung nach Deutschland kommen, um einen jahreszeitlich bedingten, regelmäßig wiederkehrenden Arbeitskräftebedarf abzudecken. Typisch sind Tätigkeiten in der Landwirtschaft (z. B. Erntehelfer), aber auch Einsätze im Hotel- und Gaststättengewerbe oder im Tourismus.
Von „normalen“ Arbeitnehmern unterscheiden sich Saisonarbeitnehmer damit insbesondere durch die von vornherein zeitlich begrenzte Beschäftigung sowie den saisonalen, regelmäßig wiederkehrenden Arbeitskräftebedarf.
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